Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Güterrecht

8.

1398

1399

1400

1401

1402

Abschlusse  des  Vertrags  bekannt  war.
1101,  1404,  1418,  1525.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  durch
das  bei  g.  G.  die  Frau  ohne  Einwilligung
  des  Mannes  über  eingebrachtes
  Gut  verfügt,  ist  unwirksam.
1401,  1404,  1448,  1525.

Zu  Rechtsgeschäften,  durch  die  sich

die  Frau  zu  einer  Leistung  verpflichtet,

ist  bei  g.  G.  die  Zustimmung  des
Mannes  nicht  erforderlich.

Stimmt  der  Mann  einem  solchen

Rechtsgeschäfte  zu,  so  ist  es  in  Ansehung
des  eingebrachten  Gutes  ihm  gegenüber
wirksam.  Stimmt  er  nicht  zu,  so  muß
er  das  Rechtsgeschäft,  soweit  das  eingebrachte
  Gut  bereichert  wird,  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
gegen  sich  gelten  lassen.  1401,  1404,
1525.
Führt  die  Frau  bei  g.  G.  einen  Rechtsstreit
  ohne  Zustimmung  des  Mannes,
so  ist  das  Urteil  dem  Manne  gegenüber
in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
unwirksam.

Ein  zum  eingebrachten  Gute
gehörendes  Recht  kann  die  Frau  im
Wege  der  Klage  nur  mit  Zustimmung
des  Mannes  geltend  machen.

Die  Zustimmung  des  Mannes  ist  bei
g.  G.  in  den.  Jällen  der  §§  1395
bis  1398,  des  §  1399  Abs.  2  und
des  §  1400  nicht  erforderlich,  wenn
der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch
Abwesenheit  an  der  Abgabe  einer
Erklärung  verhindert  und  mit  dem
Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.  1404,
1525.

Ist  bei  g.  G.  zur  ordnungsmäßigen
Besorgung  der  persönlichen  Angelegenheiten
  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,
  zu  dem  die  Frau  der  Zustimmung
  des  Mannes  bedarf,  so  kann
die  Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt

338

 

S—

8

1403

1404

1405

1406

Güterrecht

werden,  wenn  der  Mann  sie  ohne  ausreichenden
  Grund  verweigert.  1404,
1525.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  sich
auf  das  eingebrachte  Gut  bezieht,  ist
bei  g.  G.  dem  Manne  gegenüber  vorzunehmen.


Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das
sich  auf  eine  Verbindlichkeit  der  Frau
bezieht,  ist  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen;
  das  Rechtsgeschäft  muß
jedoch  auch  dem  Manne  gegenüber
vorgenommen  werden,  wenn  es  in
Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  ihm
gegenüber  wirksam  sein  soll.  1404,
1525.

Die  Beschränkungen,  denen  die  Frau
bei  g.  G.  nach  den  §§  1395—1403
unterliegt,  muß  ein  Dritter  auch  dann
gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  er  nicht
gewußt  hat,  daß  die  Frau  eine  Ehefrau
  ist.  1525.

Erteilt  der  Mann  bei  g.  G.  der  Frau
die  Einwilligung  zum  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  so  ist
seine  Zustimmung  zu  solchen  Rechtsgeschäften
  und  Rechtsstreitigkeiten  nicht
erforderlich,  die  der  Geschäftsbetrieb
mit  sich  bringt.  Einseitige  Rechtsgeschäfte,
  die  sich  auf  das  Erwerbsgeschäft
  beziehen,  sind  der  Frau  gegenüber
  vorzunehmen.

Der  Einwilligung  des  Mannes  in
den  Geschäftsbetrieb  steht  es  gleich,
wenn  die  Frau  mit  Wissen  und  ohne
Einspruch  des  Mannes  das  Erwerbsgeschäft
  betreibt.

Dritten  gegenüber  ist  ein  Einspruch
und  der  Widerruf  der  Einwilligung
nur  nach  Maßgabe  des  §1435  wirksam.
1452,.  1525,  1561.

Die  Frau  bedarf  bei  g.  G.  nicht  der

Zustimmung  des  Mannes:

1.  zur  Annahme  oder  Ausschlagung
einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses,
  zum  Verzicht  auf  den