Güterrecht
8.
1398
1399
1400
1401
1402
Abschlusse des Vertrags bekannt war.
1101, 1404, 1418, 1525.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch
das bei g. G. die Frau ohne Einwilligung
des Mannes über eingebrachtes
Gut verfügt, ist unwirksam.
1401, 1404, 1448, 1525.
Zu Rechtsgeschäften, durch die sich
die Frau zu einer Leistung verpflichtet,
ist bei g. G. die Zustimmung des
Mannes nicht erforderlich.
Stimmt der Mann einem solchen
Rechtsgeschäfte zu, so ist es in Ansehung
des eingebrachten Gutes ihm gegenüber
wirksam. Stimmt er nicht zu, so muß
er das Rechtsgeschäft, soweit das eingebrachte
Gut bereichert wird, nach
den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
gegen sich gelten lassen. 1401, 1404,
1525.
Führt die Frau bei g. G. einen Rechtsstreit
ohne Zustimmung des Mannes,
so ist das Urteil dem Manne gegenüber
in Ansehung des eingebrachten Gutes
unwirksam.
Ein zum eingebrachten Gute
gehörendes Recht kann die Frau im
Wege der Klage nur mit Zustimmung
des Mannes geltend machen.
Die Zustimmung des Mannes ist bei
g. G. in den. Jällen der §§ 1395
bis 1398, des § 1399 Abs. 2 und
des § 1400 nicht erforderlich, wenn
der Mann durch Krankheit oder durch
Abwesenheit an der Abgabe einer
Erklärung verhindert und mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist. 1404,
1525.
Ist bei g. G. zur ordnungsmäßigen
Besorgung der persönlichen Angelegenheiten
der Frau ein Rechtsgeschäft erforderlich,
zu dem die Frau der Zustimmung
des Mannes bedarf, so kann
die Zustimmung auf Antrag der Frau
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
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S—
8
1403
1404
1405
1406
Güterrecht
werden, wenn der Mann sie ohne ausreichenden
Grund verweigert. 1404,
1525.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich
auf das eingebrachte Gut bezieht, ist
bei g. G. dem Manne gegenüber vorzunehmen.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das
sich auf eine Verbindlichkeit der Frau
bezieht, ist der Frau gegenüber vorzunehmen;
das Rechtsgeschäft muß
jedoch auch dem Manne gegenüber
vorgenommen werden, wenn es in
Ansehung des eingebrachten Gutes ihm
gegenüber wirksam sein soll. 1404,
1525.
Die Beschränkungen, denen die Frau
bei g. G. nach den §§ 1395—1403
unterliegt, muß ein Dritter auch dann
gegen sich gelten lassen, wenn er nicht
gewußt hat, daß die Frau eine Ehefrau
ist. 1525.
Erteilt der Mann bei g. G. der Frau
die Einwilligung zum selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist
seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften
und Rechtsstreitigkeiten nicht
erforderlich, die der Geschäftsbetrieb
mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte,
die sich auf das Erwerbsgeschäft
beziehen, sind der Frau gegenüber
vorzunehmen.
Der Einwilligung des Mannes in
den Geschäftsbetrieb steht es gleich,
wenn die Frau mit Wissen und ohne
Einspruch des Mannes das Erwerbsgeschäft
betreibt.
Dritten gegenüber ist ein Einspruch
und der Widerruf der Einwilligung
nur nach Maßgabe des §1435 wirksam.
1452,. 1525, 1561.
Die Frau bedarf bei g. G. nicht der
Zustimmung des Mannes:
1. zur Annahme oder Ausschlagung
einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses,
zum Verzicht auf den