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Ort ihrer Errichtung den im rechterheinischen
Bayern geltenden Tax= und Stempelnormen,
insoferne und insoweit diese Verträge durch die
bestehenden Gesetze nicht von Tar= oder Stem-
pelgebühren befreit sind.
Artikel 3.
Das Staatsministerium der Finanzen ist er-
mächtigt, die ihm gemäß Artikel 4 Absatz 2
des provisorischen Taxgesetzes vom 21. Juni
1870 eingeräumte Befugniß, statt der wirk-
lichen Stempelverwendung zu den lrschriften
der gerichtlichen Verhandlungen die Erhebung
und Verrechnung des gesetzlichen Stempelge-
bührbetrages als Taxe anzuordnen, auf alle
stempelpflichtigen Schriftstücke auszudehnen,
welche in den Landestheilen rechts des Rheins
bei einer königlichen Gerichts= oder Verwal-
tungsbehörde oder von einem Notare aufge-
nommen oder ausgefertigt werden, oder bei
denen bisher eine nachträgliche Stempelbei-
cassirung Seitens der genannten Behörden und
Notare zulässig war.
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Artikel 4.
Das Staaatsministerium der Finanzen ist er-
mächtigt, Stempelmarken anfertigen zu
lassen, durch deren Verwendung auf stempel-
pflichtigen Schriftstücken in den Landestheilen
rechts des Rheins die gesetzliche Verpflichtung
zum Gebrauche von Stempelbögen erfüllt
werden kann.
Durch Verordnung sind Vorschriften über den
Verkauf dieser Stempelmarken, sowie darüber
zu treffen, für welche stempelpflichtige Schrift-
stücke die Verwendung der Stempelmarken statt-
haft ist, und in welcher Weise, sowie zu wel-
cher Zeit diese Verwendung zur Vermeidung
des Nachtheils, daß die nicht in vorgeschriebener
Weise verwendeten Stempelmarken als nicht
verwendet angesehen werden, zu geschehen hat.
Artikel b.
Gegenwärtiges Gesetz erlischt mit dem Schlusse
der XII. Finanzperiode, insoferne nicht vor
dieser Zeit die Einführung einer deutschen Cioil=
prozeßerdnung für das ganze Bundesgebiet er-
folgen sollte.
Gegeben Hohenschwangau, den 29. December 1873.
Lud
wig.
v. Pfrehschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. Perr.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generaliekretd: des Stnalerathes,
Wigard.