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§. 12.
Insoweit die Genossenschaftsgläubiger aus dem Genossenschaftsvermögen nicht befriedigt
werden können, haften ihnen alle Genossenschafter, ohne daß diesen die Einrede der Theilung
zusteht, für die Ausfälle solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Solidarhaft kann
von einem Genossenschaftsgläubiger nur geltend gemacht werden, wenn im Falle des Konkurses
die Voraussetzungen des S. 51. vorliegen, oder wenn dle Eröffnung des Konkurses nicht er-
folgen kann.
Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern
für alle von der Genossenschaft auch vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Die einer Genossenschaft beigetretenen Frauenspersonen können in Betreff der dadurch ein-
gegangenen Verpflichtungen auf die in den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der
Frauen sich nicht berufen.
S. 13.
Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Genossenschafts-
vermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen Antheil an denselben zum
Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exe-
kution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur dasjenige sein, was der Ge-
nossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist und was ihm
im Falle der Auflösung der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bei der Aus-
einandersetzung zukommt.
. 14.
Die Bestimmung des vorigen Paragraphen gilt auch in Betreff der Privatgläubiger, zu
deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Genossenschafters
kraft des Gesetzes oder aus einem anderen Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr
Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forde-
rungen und Rechte, oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in
dem letzten Satze des vorigen Paragraphen bezeichnet sst.
Jedoch werden die Rechte, welche an dem von einem Genossenschafter in das Vermoͤgen
der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch
die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.