100
0,5 kg Meeet 2,80 4
0, „ Leber 2,10 „
0,) „ Schhnz1 1,60 „
0, „ Zunngeez 3.— "„
Diese Verordnung tritt am 15. April d. J. in Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 13. und bekanm
17.
gemacht am 14. April 19
XIIV. Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Behörden zur
Ausführung der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die
Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen
sowie der Hilfsdienstpflichtigen mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuh'
waren vom 27. März 1917.
Vom 14. April 1917.
Der Senat verordnet:
Zuständige Stellen gemäß § 6 der Bekanntmachung der Reichs.
bekleidungsstelle vom 27. März 1917 sind für die Stadt Bremen und
die Hafenstädte die Gewerbeinspektion, für das Landgebiet die Polizei-
direktion.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 13. und bekanm
gemacht am 14. April 1917.
(Beilage 13.) Verordnung der Kriegsdepulalion über den Ankauf von Vollmilch d.
Wicchralter (Nr. 361 der Bremer Nachrichten vom 31. Dezember n *#
Vom 29. Dezember 1916.
Auf Grund des § 6 der Bekaummachung über die Bewirtschaftung von Milch
und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1100) und der
Ausführungsverordnung des Senats vom 12. Oktober 1916 (Gesetzbl. S. 347) ver-
ordnet die Kriegsdepntation für die Stadt Bremen und das Landgebiet:
81.
Milchviehhaltern ist der Ankauf von Vollmilch und der Absatz von Vollmilch.
die nicht im eigenen milchwirtschaftlichen Betriebe erzeugt worden ist, mit Ausnah
nach § 2 dieser Verordnung zugewiesenen Vollmisch,hverbonrn. 7 zu e