Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — A 31.
Anhalt: Nr. XI.VIII. Verordnung, beireffend Anzeigepflicht für ein= und ausgeführtes Vieh. S. 107. —
Beilage 15. Berordnung der Kriegedeputation. betreffend den Fleischbezug auf bremische Fleilch-
arten. S. . — Beilage 16. Berordnung der Friegsdepntation, beiressend den Verkehr mit
ü# und Obftkonseroen, sowie Solzgemüse. S. 110.
XIVIII. Verordnung, betreffend Anzeigepflicht für ein-
und ausgeführtes Vieh.
Vom 21. April 1917.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs-
kanzlers über die Vornahme kleiner Viehzählungen vom 30. Jannar 1917 (Reichs-
Gesebbl. S. 81) verordnet der Senat:
81.
Wer von außerhalb des bremischen Staatsgebiets Rindvieh, Schafe oder
Schweinte auf eine innerhalb des bremischen Staatsgebiets gelegene Weide treibt, hat
davon, wenn es sich um eine Weide im bremischen Laudgebiet handelt, dem Gemeinde-
vorsteher, in dessen Gemeindebezirk die Weide liegt, im übrigen der zuständigen
Polizeibehörde innerhalb drei Tagen Anzeige zu machen.
Die Anzeige muß enthalten:
1) Art und Zahl des Viehs,
2) Name und Wohnung des Eigentümers des Viehs,
3) die genaue Bezeichnung der Weide,
4) Name und Wohnung des Eigentümers der Weide.
g 2.
Wer Rindvieh, Schafe oder Schweine ans dem bremischen Staatsgebiet
herausbringen, insbesondere auf eine außerhalb des bremischen Staatsgebiets gelegene
eide treiben, oder von einer innerhalb des bremischen Staatsgebiets gelegenen
Weide nach nicht bremischem Gebiet bringen will, hat davon, wenn sich das Vieh
Ausgegeben am 21. April 1917. 32