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Beilage II.
Stempelgesetz.
I. Abschnitt.
Der Stempel.
Art. 1.
1 Die in dem anliegenden Tarif aufgeführten Urkunden unterliegen dem darin bezeichneten
Stempel.
I1 Der Stempel fließt in die Staatskasse.
Art. 2.
! Die im Tarif aufgeführten Urkunden unterliegen dem Stempel, wenn sie in Bayern
errichtet sind. Eine Urkunde gilt als in Bayern errichtet, wenn sie von einem Beteiligten
in Bayern vollzogen ist. "
n Urkunden über Rechtsgeschäfte, die in Bayern gelegene Grundstücke oder den Grundstücken
gleichstehende Rechte oder Rechte an solchen Grundstücken oder Rechten betreffen, unterliegen
dem Stempel auch, wenn sie außerhalb Bayerns errichtet sind.
III Außerhalb Bayerns errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte anderer Art, die in Bayern
befindliche Gegenstände betreffen oder in Bayern zu erfüllen sind, unterliegen dem Stempel,
wenn wenigstens einer der Beteiligten zur Zeit der Errichtung in Bayern seinen Wohnsitz
hat oder wenn von den Urkunden in Bayern Gebrauch gemacht wird. Außerhalb Bayerns
ausgestellte Vollmachten unterliegen dem Stempel, wenn von ihnen in Bayern Gebrauch
gemacht wird.
IV Die Staatsregierung ist ermächtigt, auf den Stempel den in einem anderen Staate
für die Urkunden entrichteten Stempel aurechnen zu lassen, wenn von dem anderen Staate
gegenüber Bayern die gleiche Rücksicht geübt wird.
Art. 3.
1 Von der Entrichtung des Stempels sind befreit:
1. Der König und die Königin,
2. das Reich, der bayerische Staat, ferner öffentliche Anstalten und Kassen, die für
Rechnung des Reichs oder des bayerischen Staates verwaltet werden oder diesen
gleichgestellt sind, mit Ausnahme der gewerblichen Betriebe,
3. die natürlichen oder juristischen Personen, denen in besonderen Gesetzen oder
Verordnungen Stempel-, Tax= oder Gebührenbefreiung zugestanden ist.