Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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eine andere ohne entsprechende Gegenleistung gemachte Zuwendung um mehr als 
fünftansend Maͤrt, so wird der Wert des nen erworbenen Vermögens dem feßt- 
gestellten Werte des stenerbaren Vermögens hinzugerechnet. Der Steuerpflichtige 
hat die dauach zu berechnende erhöhte. Steuer von Beginn des auf den Erwerb 
folgenden Monats ab zu entrichten. 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, 
1) wenn einem Abkömmling bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft 
durch den Tod eines Ehegatten ein Anteil am Gesamtgut der fort- 
gejetzten Gütergemeinschaft oder an einem Beisitzuermögen anfällt: 
2) wenn der Anteil eines Abkömmlings am Gesamtgut der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft im Falle des § 1490 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
dem Anteil der übrigen anteilsberechtigten Abkömmlinge anwächst; 
3) wenn der Wert des Anteils eines Abkömmlings an dem Gesamtgut 
der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder an einem Beisitzvermögen durch 
den Wegfall des Verwaltungs= und Nutznießungsrechts des überlebenden 
Ehegatten vergrößert wird, es sei denn, daß der Wert des dem 
Abkömmling zustehenden Anteils bei der Besitzstenerveranlagung ohne 
Rücksicht auf den Wert des weggefallenen Rechtes festgestellt ist. 
Der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter hat die eingetretene 
Vermehrung innerhalb drei Monaten nach ihrem Eintritt dem Generalsteueramt 
anzuzeigen. 
Als Erwerb von Todes wegen gilt auch die Abfindung für einen Erbverzicht, 
für den Verzicht auf den Anteil an dem Gesamtgut einer fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft oder an einem Beisitzuermögen, für den Verzicht auf Erfüllung einer 
Auflage sowie für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. 
g 10. 
Vermindert sich der Wert des steuerbaren Vermögens innerhalb eines Ver- 
anlagungszeitraums durch Ausscheiden von Vermögensgegenständen um mehr als 
den vierten Teil, so ist die Vermögenssteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen vom 
Begiun des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats ab auf den dem 
verminderten Vermögensstand entsprechenden Steuersatz zu ermäßigen. 
eiche gilt bei einer Verminderung des Vermögens um weniger als 
den vierten Teil, soweit die ausgeschiedenen Vermögensgegenstände anderweitig zur 
Vermögensstener herangezogen werden. 
§ 11. 
Abgesehen von den Fällen des § 8 Abs. 3 und der 5§ 9 und 10 werden 
Anderungen des Vermögensstandes während ei i i 
zusaen genss hrend eines Veranlagungszeitraums nicht
	        
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