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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 38.
Inhalt: I 88 zam rm- bes Kriegssteuergesepen und des Shes. über die Erhebung
1# iegasteuer vom 9. April 1017 E#r- reichs-Gesepbl. S. 349). S. 133. — Beilage 18.
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LX. Verorduung zum Vollzuge des Kriegssteuergesetzes und des Gesebes
über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegsstener vom 9. April 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 349).
Vom 26. Mai 1917.
Der Senat verordnet zum Vollzuge des Reichskriegssteuergesetzes vom 21. Juni“
17. Dezember 1916 und des Reichsgesezes über die Erhebung eines Zuschlages zur
Kriegssteuer vom 9. April 1917 in Ergänzung seiner Verordnung vom 19. Jannar 1917
(Bremisches Gesetzbl. S. 9):
§ 1.
Zu § 4des Zuschlagsgesetzes.
Gegen die Festsetzung des Zuschlages stehen bis zum Erlaß anderer landes-
gesehlicher Vorschriften dem Stenerpflichtigen nur die nach § 18 des Bremischen
EClukommenstenergesehes vom 23. Februar 1910 zulässigen Rechtsmittel des Einspruchs
und der Berufung an die Ausschüsse der Steuerdeputation zu; der Rechtsweg ist
ausgeschlossen.
8 2.
3u 8§ 25, 31 bes Kriegssteuergesetzes und § 5 des Zuschlagsgesehes.
liber Anträge auf Stundung der Kriegssteuer und des Zuschlages entscheidet
das Besitzsteueramt.
Zur Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen für einen 500 4
übersteigenden Betrag oder für länger als sechs Monate nach Fälligkeit der geiet.
lichen Teilbeträge oder ohne volle Sicherheit ist die Genehmigung der Zonlkredit
behörde erforderlich.
Ausgegeben am 26. Moi 1917. 40