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84.
Die Erlaubnis wird nur auf Antrag und unter Ausstellung eines Erlaubnis-
scheines gewährt. In dem Erlaubnisschein wird in der Regel Art und Menge der
zu erwerbenden Mittel angegeben.
86.
Die Abgabe der Mittel darf, wenn die in dem Erlaubnisschein angegebene
Menge im ganzen bezogen wird, nur gegen Anshändigung des Erlaubnisscheines
erfolgen; werden nur Teilmengen erworben, so ist bei der Abgabe von dem Veräußerer
Art und Menge der abgegebenen Stoffe sowie das Datum der Abgabe auf dem
Erlaubnisschein zu vermerken. Beim Bezug der Restmenge ist der Schein an den
letzten ränere auszuhändige
Abgabe ist soidlalsfend ein Lagerbuch zu führen, in dem der Eingang
und * fr jeden Stoff einzeln und gesondert zu vermerken sind. Aus den
Eintragungen über Eingang und Abgang der Mittel müssen die Bezugsquellen sowie
Namen, Stand und Wohnort der Empfänger zu erkennen sein.
86.
Die eingegangenen Erlaubnisscheine sind nach der Zeitfolge gesondert mit
dem Lagerbuch aufzubewahren und den mit der Ülberwachung beauftragten Beamten
und Sachverständigen jederzeit vorzulegen.
Asschlosten Zremen, in der Versammlung des Senats am 29. und belaunt
am 30. Mai
Druck und Verlag von Carl Schnemann, Bremen.