Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt 
der 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — X 40. 
Inhalt: *s IXVI. Verordnung, beiressend Erhebung der Ernteflächen mit Förüßtortosleln. . 141. — 
. IXVIl. Verordnung, belusssend Rachtrag zur Deusschen Arzneitorr 1917 2. 
  
  
  
LXVI. Verorduung betreffend Erhebung der Errteslachen mit 
Frühkartoffeln. 
Vom 2. Juni 1917. 
  
Der Senat verordnet gemäß der auf Grund des § 9 der Bekanntmachung 
des Stellvertreters des Reichskanzlers über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 
vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) ergangenen Anordnung der Reichs- 
kartoffelstelle: 
81. 
Ülber die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Frühkartoffeln findet 
zum 5. Juni ds. Is. eine besondere Erhebung statt. 
8 2. 
Kartoffelerzeuger mit einer Frühkartoffelerntefläche von insgesamt mehr als 
200 qm Größe sind zur Anzeige dieser Flächen nach einem auszugebenden amtlichen 
Vordrucke verpflichtet. 
Als Frühkartoffeln gelten alle frühen und mittelfrühen Kartoffeln aus der 
Ernte 1917, die voraussichtlich bis zum 15. September 1917 geerntet werden. 
Gartenmäßig, d. h. in Hausgärten, Schrebergärten (sog. Parzellen) und der- 
gleichen auge= Frühkartoffeln bleiben außer Betracht. 
Verpflichtung zur Anzeige trifft denjenigen, der die Bodenfläche bewirt- 
schaftet, insbesonhene den Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten. 
§ 3. 
Die Anzeige ist bis spälesteus 6. Juni 1917 in der Stadt Bremen bei dem 
für die Wohnung zuständigen Polizeiburean, im Landgebiet bei dem Gemeindevorsteher, 
in Vegesack und Bremerhaven bei dem Amte einzureichen. Anzeigepflichtige, die bis 
zum 5. Juni 1917 keinen Vordruck erhalten haben, haben ihn unverzüglich bei diesen 
Amtsstellen einzuholen. 
Ausgegeben am 2. Juni 1917. 4
	        
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