Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 40.
Inhalt: *s IXVI. Verordnung, beiressend Erhebung der Ernteflächen mit Förüßtortosleln. . 141. —
. IXVIl. Verordnung, belusssend Rachtrag zur Deusschen Arzneitorr 1917 2.
LXVI. Verorduung betreffend Erhebung der Errteslachen mit
Frühkartoffeln.
Vom 2. Juni 1917.
Der Senat verordnet gemäß der auf Grund des § 9 der Bekanntmachung
des Stellvertreters des Reichskanzlers über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917
vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) ergangenen Anordnung der Reichs-
kartoffelstelle:
81.
Ülber die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Frühkartoffeln findet
zum 5. Juni ds. Is. eine besondere Erhebung statt.
8 2.
Kartoffelerzeuger mit einer Frühkartoffelerntefläche von insgesamt mehr als
200 qm Größe sind zur Anzeige dieser Flächen nach einem auszugebenden amtlichen
Vordrucke verpflichtet.
Als Frühkartoffeln gelten alle frühen und mittelfrühen Kartoffeln aus der
Ernte 1917, die voraussichtlich bis zum 15. September 1917 geerntet werden.
Gartenmäßig, d. h. in Hausgärten, Schrebergärten (sog. Parzellen) und der-
gleichen auge= Frühkartoffeln bleiben außer Betracht.
Verpflichtung zur Anzeige trifft denjenigen, der die Bodenfläche bewirt-
schaftet, insbesonhene den Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
§ 3.
Die Anzeige ist bis spälesteus 6. Juni 1917 in der Stadt Bremen bei dem
für die Wohnung zuständigen Polizeiburean, im Landgebiet bei dem Gemeindevorsteher,
in Vegesack und Bremerhaven bei dem Amte einzureichen. Anzeigepflichtige, die bis
zum 5. Juni 1917 keinen Vordruck erhalten haben, haben ihn unverzüglich bei diesen
Amtsstellen einzuholen.
Ausgegeben am 2. Juni 1917. 4