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8 4.
Die Polizeibehörden oder die von ihnen beauftragten Personen sind befugt,
zur Ermittlung richtiger Angaben die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten 35
betreten und Messungen vorzunehmen.
8 6.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsählich die
Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder un-
vollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrfe
bis zu zehntansend Mark bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter vou Betrics-
inhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, nicht oder
umrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Work
bestraft.
Beschlossen Hreen, in der Versammlung des Senats am 1. und belannl
gemacht am 2. Juni 1
I.XVII. Verordnung, betreffend Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1917.
Vom 2. Juni 1917.
Zufolge der Beschlüsse des Bundesrats vom 1. Mai/14. Dezember 1916,
wonach der Herr Reichskanzler ermächtigt ist, Anderungen in der Preisliste der
Arzneimittel — Abschnitt E der Deutschen Arzueitaxe — und in der Preisliste der
Gefäße — Abschnitt F — unmittelbar festzusehen und auf Grund des § 80 Abs. 1
der Reichsgewerbeordnung verordnet der Sen
er vom Herrn Hüeicheluliler auf Vorschlag des Kaiserlichen
Gesundheitsamts festgestellte Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1917
(Verordnung des Senats vom 21. De 1916, Gesetbl. S. 435)
wird mit Wirkung vom 1. Juni 1917 ab in Kraft besebt. Im
übngen bleibt die Denutsche Ie 1917 unverändert giltig.
mtliche Ausgabe des Nachtrags erscheint im Verlag der
Weidmannuschen Buchhandlung in Verlin.
Beschlossen Becen in der Versammlung des Senats am 1. und bekanm
gemacht am 2. Juni 1
Druck und Verlag von Garl Schünemom, Vremen.