Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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8 4. 
Die Polizeibehörden oder die von ihnen beauftragten Personen sind befugt, 
zur Ermittlung richtiger Angaben die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten 35 
betreten und Messungen vorzunehmen. 
8 6. 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsählich die 
Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder un- 
vollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrfe 
bis zu zehntansend Mark bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter vou Betrics- 
inhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, nicht oder 
umrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Work 
bestraft. 
Beschlossen Hreen, in der Versammlung des Senats am 1. und belannl 
gemacht am 2. Juni 1 
I.XVII. Verordnung, betreffend Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1917. 
Vom 2. Juni 1917. 
Zufolge der Beschlüsse des Bundesrats vom 1. Mai/14. Dezember 1916, 
wonach der Herr Reichskanzler ermächtigt ist, Anderungen in der Preisliste der 
Arzneimittel — Abschnitt E der Deutschen Arzueitaxe — und in der Preisliste der 
Gefäße — Abschnitt F — unmittelbar festzusehen und auf Grund des § 80 Abs. 1 
der Reichsgewerbeordnung verordnet der Sen 
er vom Herrn Hüeicheluliler auf Vorschlag des Kaiserlichen 
Gesundheitsamts festgestellte Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1917 
(Verordnung des Senats vom 21. De 1916, Gesetbl. S. 435) 
wird mit Wirkung vom 1. Juni 1917 ab in Kraft besebt. Im 
übngen bleibt die Denutsche Ie 1917 unverändert giltig. 
mtliche Ausgabe des Nachtrags erscheint im Verlag der 
Weidmannuschen Buchhandlung in Verlin. 
Beschlossen Becen in der Versammlung des Senats am 1. und bekanm 
gemacht am 2. Juni 1 
  
Druck und Verlag von Garl Schünemom, Vremen.
	        
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