Hutfilterstraße 11 1I, in den Landgemeinden beim Gemeindevorsteher
und in Vegesack und Bremerhaven beim Stadtrat einzuholen.
6. Die ausgefüllten Fragebogen sind bis zum 25. Juni 1917 bei den
unter 5 aufgeführten Amtsstellen einzureichen.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 5. und bekann
gemacht am 7. Juni 1917.
LXIX. Verordnung, betreffend Ausführung der Verordnung des
Bundesrats über den Handel mit Arzneimitteln.
Der Senat verordnet zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats von
22. März 1917 über den Handel mit Arzneimitteln (Reichs-Gesetzbl. S. 270):
81.
Für die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis zum Howdel
mit Arzneimitteln sowie für die Untersagung dieses Handels ist das Medizinalam
zuständig, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung des Handelsbetriebes liegt. Die
Medizinalkommission des Senats ist zuständig, wenn es an einer inländischen Haupt-
niederlassung fehlt, der Handel aber im bremischen Staatsgebiet betrieben wird oder
betrieben werden soll.
8 2.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist
darin anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Hanbdelsregister ein-
getragene Firma besitzt, mit welchen Waren er bisher gehandelt hat, ob er Arznei-
mittel nur an Zwischenhändler oder auch an Verbraucher abgibt, ob er wegen
Zuwiderhandlung gegen die Höchstpreisverordnungen, gegen die Verordnungen über
Vorratserhebung vom 2. Februar und 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549)
und die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-
Geseybl. S. 467, 514) bestraft ist und ob ein Verfahren wegen Untersagung des
Handelsbetriebes auf Grund der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) gegen
ihn geschwebt hat. Ist dem Antragsteller auf Grund der letztgenannten Verordnung
der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handelsbetriebes gemäß § 2 Abf. 3
der Verordnung vom 23. September 1915 gestattet worden ist. In dem Antrage
ist re cuzugeben, für welche Zeit und für welches Gebiet die Erlaubnis erteilt
werden soll.