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83.
Die zur Entscheidung nach § 1 zuständige Stelle kann jederzeit die Vorlegung
der Handelsbücher sowie eine Auskunft über die Persönlichkeit der Angestellten des
Antragstellers verlangen.
8 4.
lber die Siche entscheidet die Medizinalkommission des Senats; in den
Fällen des § 1 dieser Verordnung behält sich der Senat die Entscheidung
über die wm
Leschmerde“ ist binnen einer Woche seit Zustellung des angefochtenen
Bäschsch bei der Stelle einzureichen, die den Bescheid erlassen hat.
85.
Ülber Sereitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung von Arznei-
mittelvorräten durch die zuständige Stelle ergeben, entscheidet die Medizinalkommission
des Senats.
8 6.
Für die Erteilung der im 8 10 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Genehmigung
ist das Medizinalamt zuständig, in dessen Bezirk die gewerbliche Niederlassung oder,
in Ermangelung einer solchen, der Wohnort des Anzeigenden liegt.
Bes— clos en Verorr in der Versammlung des Senats am 5. und bekannt
gemacht am 7. Juni 1
(Beilage 20). Verordnung des Medi isinalan Bremen, betreffend Rauchverbot 1 P
unter sechzehn Jahren. (Nr. 145 der Bremer Nachrichten vom 27. Mai .
Die Verordnung des Medizinalamts vom 30. Dezember 1915, betreffeud
Rauchverbot für Personen unter 16 Jahren, erhält mit Wirkung vom Tage der
Bekanntmachung an folgende Fassung:
81.
Personen unter sechzehn Jahren ist es verboten
1) Tabak, Zigarren oder Zigareiten zu rauchen,
diee *5 zu kaufen oder aus Automaten zu entnehmen.
Befolgung des Verbots sind auch die zur Beaufsichtigung der
sigendlichen Pe Verpflichteten verantwortlich.
5 2.
Es ist verboten, an Personen unter sechzehn Jahren Tabakpfeisen, Rauch-
tabak, Zigarren oder Zigaretten, sei es auch nur zum Gebrauch für andere, zu verkaufen
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