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8 5.
Behörden, Kirchen, Schulen, Anstalten, Stiftungen, Vereine, Krankenhäuser,
Kliniken, Kinderheime und ähnliche Unternehmungen, sowie Theater, Lichtspielhäuser
Gasthäuser, Wirkschaften, Geschäftshäuser und gewerbliche Unternehmungen bekommen,
soweit ihnen nicht der Bezug von Brennmaterialien auf Grund reichsrechtlicher Ve-
stimmungen oder durch Vorichriften des Stellverwetenden Generalkommandos über-
haupt untersagt ist, Bremmaterialien von bremischen Händlern unr auf Bezug-
schein. Sie haben zu diesem Zweck für den Sommerbedarf einen Bestellschein BS,
für den Winterbedars einen Bestellschein BW. auf besonders vorgeschriebenen For-
mularen, die bei der zuständigen Brotkartenausgabestelle und bei den Händlern zu
haben sind, auszufüllen. Der ausgefüllte Bestellschein ist bei einem beliebigen Kohlen=
händler einzureichen und von dem Kohlenhändler gemäß den Vorschriften des § 4
weiter auszufüllen und der staatlichen Kohlengeschäftsstelle einzusenden. Nachprüfung
der Bestellung. Ansstellung des Bezugscheins und Belieferung erfolgt gemäß den
Vorschrifien des § 4.
60 6.
Die Leejerung des Winterbedarfes soll sofort beginnen und entsprechend den
Zufuhren von Brennmaterial abgewickelt werden.
87.
Der Verbrauch der gemäß den §§ 4 und 5 gegen Bestellschein A und BW
für den Winterbedarf gelieferten Brennmaterialien darf nicht vor dem nach § 3
sestgeseczten Zeitpunkt beginnen
*ie
Besondere Verpflichtungen der Brenumaterialienhäudler:
1) Die Händler haben, auch wenn sie zur Zeit keinen Vorrat an Brenn-
materialien haben, auf den vorgeschriebenen Formularen die Bestellung
von Brenumaterialien entgegen zu nehmen und in der in 88 4 und
5 vorgeschriebenen Weise zu erledigen und zwar auch von solchen
Personen, die nicht zu ihrer Kundschaft gehören.
2) Irder Händler, dem von der staatlichen Kohlengeschäftsstelle ein Bezug-
#chein zugeht, hat die darin bezeichneten Mengen Brennmaterialien an
den genannten Besteller unverzügglich zu liefern.
3) Die Hänudler haben täglich alle Lagerzugänge und Abgänge des vorher-
gehenden Tages der staatlichen Kohlengeschäftsstelle aufzugeben. Die Ab-
hänge sind gesondert nach auf Kohlenkarten und nach auf Bezugscheine ab-
gegebene Mengen zu fondern.
4) Die Händler haben die erhaltenen Kohlenmarken und Bezugscheine am
Monmayg jeder Woche der staatlichen Kohlengeschäftsstelle einzureichen und
zwar die Kohlenmarken zu hunderten gebündelt.
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