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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — 46.
Inbaolt: Nu. LIIIV. Gesetz, betreffend Auderurg dbes Gesetes vom 15. Drzember 1907 chen Abänderung
der e w Verordnung vom 25. Jannar 1868, eine Kaufmanns- uan nsteunr be-
treffend. 165. — Beile r Bekann#tmachung der Senatskommission für die Boll#sernährung,
btreffend Abäuder#ung —— über die Bereitung und Beräußerung von Brot. S. 161.
XXIV. Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1907
wegen Abänderung der obrigkeitlichen Verordnung vom 28. Januar 1868,
eine Kaufmanns= und Börsensteuer betreffend.
Vom 10. Juli 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
1. Der § 5 der in der überschrift genannten Verordnung (Gesetzöl. 1868 S. 28)
erhält statt des durch das in der Überschrift genannte Gesetz (Gesetzbl. 1907
S. 285) hinzugefügten zweiten Absatzes folgenden zweiten Absat:
#luf das Börseneintrittsgeld und das Börsenstandgeld, das nicht inner-
halb vier Wochen nach der an den Zahlungspflichtigen ergangenen schrift-
lichen Aufforderung der Handelskammer eingezahlt wird, ist ein Zuschlag
von ½/10 des Betrages zu entrichten.
2. Der durch das in der ÜUberschrift genannte Gesetz (Gesetzbl. 1907 S. 285) hin-
zugefügte zweite Absatz wird in folgender Fassung dritter Absatz:
Das Eintrittsgeld, das Standgeld und der nach Absatz 2 zu zahlende
Zuschlag können auf jedesmaliges Ersuchen der Handelskammer von der
Hierbehö durch Zwangsvollstrecung im Verwaltungswege eingetrieben
Beschlossen Bremen
n „in der Versammlung des Senats am 6. und bekannt
gemacht am 10. Juli 1917.
Ausgegeben am 10. Juli 1917.