Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

166 
nachweises auf die Facharbeiter, für die jener bisher vermittelte, solange nicht an 
seiner Stelle ein neuer nicht gewerbsmäßiger Arbeitsnachweis errichtet wird. 
Die Vermittlung beschränkt sich auf die Bekanntgabe der beim OÖffentliche 
Arbeitsnachweis angemeldeten oder ihm sonst bekannt gewordenen Arbeitsgesuche und 
offenen Stellen. Sie erfolgt unentgeltlich; bare Auslagen sind zu erstatten. 
83. 
Die Arbeitsvermittler werden vom Vorstand ernannt und haben sich bei der 
Vermittlung lediglich nach den Weisungen des Vorstandes und des Leiters (§ 7/ zu 
richten. Sie sind jahrgeldsberechtigte Angestellte. 
8 4. 
e Für das bremische Staatsgebiet wird. unter der Bezeichnung „Bremer Zentrale 
wochweise. der Arbeitsnachweise“ eine Zeutralstelle für das Arbeitsnachweiswesen errichtet. 
8 5. 
Die Bremer Zentrale der Arbeitsnachweise hat insbesondere die Auigabe, 
den örtlichen und zwischenörtlichen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage am 
dem Arbeitsmarkt zu fördern, die Vermittlungstätigkeit der nicht gewerbsmäßig 
betriebenen bremischen Arbeitsnachweise statistisch zu erfassen, Behörden und Arbeits- 
nachweisverbänden Auskunft über die Lage des bremischen Arbeitsmarktes zu erteilen 
sowie Anregungen zu seiner Verbesserung zu geben 
fice Vorstand (5 8) trifft die näheren Bestimmungen über die Täuigkeit der 
Bremer Zentrale der Arbeitsnachweise. 
§ 6. 
Die laufenden Geschäite der Bremer Zeutrale der Arbeitsnachweise werden, 
nach näherer Anweisung des Vorstandes und des Leiters (§ 7), durch einen Beamten 
mit Auspruch auf Ruhegehalt besorgt, den der Senat, nach Auhörung des Vorstandes, 
ernennt. 
8 7. 
ct Für den Offentlichen Arbeitsnachweis und die Bremer Zentrale der Arbeits- 
nhnhachweise wird vom Senat, nach Anhßrung des Vorstandes, ein dem Vorstand ver- 
antwortlicher, gemeinsamer Leiter bestellt. 
88. 
Der Offentliche Arbeitsnachweis und die Bremer Zentrale der Arbeitsnachweise 
unterstehen einem gemeinsamen Vorstand. 
» t Vorstaud besteht aus einem Mitgliede des Seuats als Vorsitzer sowie je 
zwei ehrenamtlichen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die letzteren und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.