Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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1. Im 8 18# „Posprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Bahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber ver- 
langen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nechmals zur 
Zahlung vorgezeigt, und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu er- 
folglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne 
die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Poss stauftrags auszudrücke 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der 
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vor- 
zeigung des Wechsels an fälligen Wechselziusen einzuziehen und im Nicht- 
zahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, 
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten 
Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der 
ersten Vorzeigung, nämlich vom ab“. Der Zeitpunkt, von dem 
au die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste 
Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der 
Jinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme 
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber 
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fäölligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- 
fri am 31. Oktober 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende 
Tage zu verteilen. 
2. Die A#nderungen treten iofort in Kraft. 
Berlin, 3. Juli 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
— — — 
Druc and Verlag von Corl Schünemann, Bremen.
	        
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