2) 1 Liter Vorzugsmilch, die den Bestimmungen des 8 18 der
bremischen Verordnung, betreffend die Milchviehhaltungen und
den Verkehr mit Milch, vom 16. Angust 1906 (Gesetzbl. S. 285)
entspricht, soweit der Milchviehhalter bisher solche Vorzugsmilch
in den Verkehr gebracht t4t . . .. 0,55
Für die leihweise Uberlassung von Gefäßen darf je 2 Pfg., für die Lieferung
in die Wohnung des Verbrauchers dürfen auf das Liter 4 Pfg. und bei Mengen
unter einem Liter 3 Pfg. aufgeschlagen werden.
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1914 Reichs-Gesetbl. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21.Jannar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
8 2.
Die Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation wird ermächtigt, für die
von außerhalb des bremischen Staatsgebiets in die Stadt Bremen und das Land-
gebiet gelieferte Vollmilch Höchstpreise frei Bestimmungsort festzusetzen.
8 3.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1917 in Kraft.
Bremen, den 25. Juli 1917.
Die Kriegsdeputation.
Beilage 38.) Verordnung der bricgebrputation wegen Knderung der Verordnung,
betresiend Abgabe von Vollmilch zu verbi igtn Preisen. (Nr. 211 der Bremer Nachrichten
vom 2. August 1917).
Die Kriegsdeputation verordnet ouf Grund der Bekanntmachung über die
Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916
(Geichs-Gesebl. S. 1100) und der Ausführungsverordnung des Senats vom 12. Oktober
1916 (Gesetzbl. S. 347) für die Stadt Bremen und das Landgebiet:
Die in § 1 der Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend Ab-
gabe von Vollmilch zu verbilligten Preisen, vom 12. Oktober 1916
(Gesetzbl. S. 357) festgesetzte Ermäßigung beim Bezuge von Vollmilch
für die Angehörigen der Gruppen 1 und 2 wird mit Wirkung ab
30. Juli ds. Is. von 5 Pfg. auf 10 Pfg. für den Liter erhöht.
Bremen, den 25. Juli 1917.
Die Kriegsdeputation.
Druck und Verlag von Corl Schanemann, Bremen. 53