Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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8 2. 
as Rauchen in den Mühlen und in der näheren Umgebung derselben ist 
untersagt. 
Wer mit einer brennenden Zigarre oder Tabalpfeije betroffen wird, K dem 
Raucher gleich zu achten. 
§ 3. 
Der Betriebsinhaber einer gewerblich betriebenen Mühle ist verpflichtet, auf 
jedem Boden der Mühle monlicht nahe der Treppe oder, falls das Treppenhaus 
massiv ist, in diesem selbst, und außen die zu Löschzwecken erforderliche Anzahl von 
Wassertonnen nebst Löscheimer aufzustellen und zu unterhalten. 
Damit die Mahlräume der Mühlen nicht zugleich als Speicher benutzt 
werden, dürfen in den Mahlräumen nicht mehr Vorräte an Getreide und Gerreide= 
erzeuguissen lagern, als die Mühle in drei Tagen verarbeiten kann. 
8 6. 
Zuwiderhaudlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrase bis 
zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
Bremen, den 18. Angust 1917. 
Die Polizeidirektion. 
Druck und Verlag von Carl Schunemann, VBremen.
	        
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