Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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83. 
Zu § 18 der Besißstener A. B. und § 8 der Kriegssteuer A. B. 
In die bei der erstmaligen Veranlagung zur Besitz= und Kriegsstener abzu- 
gebende Steuererklärung (Muster 3 der Kriegssteuer A. B.) wird als weitere vom 
Stenerpflichtigen zu beantwortende Frage unter IVe eingeschaltet: „In dem vor- 
stehend angegebenen Reinvermögen ist Vermögen enthalten, das ich nach dem 
31. Dezember 1913 durch Erbgang in gerade absteigender Linie (von meine 
am. . . . . .. verstorbeunen Vater, Mutter, Großvater, Großmutter ... ) 
erworben habe und das zur bremischen Erbschaftsstener herangezogen worden ist. 
Das Nachlaßvermögen beirug zur Zeit des Todbe 6t, wovon auf mich 
............. #% entfallen sind.“ 
Die zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehörigen, im bremischen Staats- 
gebiet oder in einem anderen Bundesstaat belegenen Grundstücke müssen einzeln auf- 
geführt werden. 
i einem in die Bremische Höferolle eingetragenen Hofe bedarf es der 
Einzelaufführung der dazu gehörigen Grundstücke nicht, wenn nur der Stenerwert 
dieser Grundstücke im ganzen und die Ordnungsnummer des Hofes in der Höferolle 
des Katasteramts angegeben werden. 
8 4. 
Zu § 54 des Besipsteuergesebes und § 19 der Besißsteuer A. B. 
Für die Festsetzung der Geldstrafe zur Erzwingung der Abgabe einer Besitz- 
steuererklärung ist das Generalsteueramt zuständig. Die vorherige Androhung der 
Geldstrafe erfolgt schriftlich unter vorschriftsmäßiger Zustellung der Aufforderung. 
egen die Straffestsezungsverfügung kann binnen einer Woche nach Zustellung 
die Beschwerde au den Präsidemen der Zolldirektion als Oberbehörde schriftlich oder 
zur amtlichen Niederschrift beim Generalstencramt oder bei der Zolldirektion ein- 
gelegt werden. 
Gegen die Entscheidung der Oberbehörde ist weitere Beschwerde an den 
Senat zulässig, welche binnen einer Woche nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung 
schriftlich oder zur amtlichen Niederschrift beim Generalsteneramt oder bei der Zoll- 
direktion anzumelden ist. Die Entscheidung des Senats ist endgültig. 
§5 5. 
Zu § 66 des Besitzsteuergesezes und §§ 55, 56, 69 Besißsteuer A. B. 
sowie 830 des Kriegsstenergesetzes. 
Bis zum Erlaß anderer landesgesetzlicher Vorschriften stehen dem Steuer- 
pflichtigen gegen den Besitzstenerbescheid, den Feststellungs= und den Nachveraulagungs-
	        
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