Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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orte auf ihre Kosten abzuhölen mib dafür binnen einer Woche nach Abholung den 
für den Großhandel mit Wild festgesetzten Preis (§ 4 der Bundesratsverordnung) 
zu zahlen, sofern ihr etwaiger Verzicht auf die Wildabgabe nicht spätestens am 
Abend vor dem Jagdtage zur Kenntnis des Jagdinhabers oder seines Vertreters 
elangt i 
aelaus ichlet bie Lebensmittelkommission verspätet, oder findet sich ihr Vertreter 
nicht rechtzeitig zur Ubernahme der Hasen ein, so kann der Jagdberechtigte über die 
Hasen frei versügen, oder er hat den so frei werdenden Anteil für Rechnung der 
Lebensmittelkommission baldmöglichst anderweitig zu verwerten und hiervon der 
Lebensmittelkommission alsbald Anzeige zu machen. 
8 4. 
Die Verteilung der Strecke zwischen dem Jagdberechtigten und der Lebensmittel- 
kommission ist, soweit nicht eine anderweitige Einigzug erzielt wird, dergestalt zu be- 
werkstelligen, daß zunächst der Jagdberechtigte die ihm vorab zustehenden 20 Hafan 
auswählt, und daß alsdann bei den nächsten 40 Vafen abwechselnd der Jadberechtigie 
oder sein Vertreter und der Vertreter der Lebensmittelkommission sich je einen Hasen, 
bei einem weiteren Teil der Strecke abwechselud der Jagdberechtigte oder sein Ver- 
treter einen Hasen und der Vertreter der Lebensmittelkommission 2 Hasen auswähll. 
Zerschossene Hasen sind wie gut geschossene anzusehen und zu bezahlen. 
# 5. 
e dieser Verordunng eilhestesichenden Verträge über die Abgabe von 
Hasen 107 ichis 
Lebchemittelkommisso kann auf Antrag Ausnahmen aus Billigkeils- 
Oründen ! 
86. 
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen der Verordnung des 
Bundescats vom 12. Juli 1917 über den Verkehr mit Wild mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr und mit Geldstrase bis zu zehntansend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des Wildes, auf das 
sich die strafbare E bezieht, erkaunt werden, ohne Unterschied, ob es dem 
Täter gehört oder 
Beschlossen unn in der Versammlung des Senats am 25. und bekannt 
gemacht am 26. September 1917. 
  
Druck und Beriag von Cor## Schanemann. B##men
	        
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