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orte auf ihre Kosten abzuhölen mib dafür binnen einer Woche nach Abholung den
für den Großhandel mit Wild festgesetzten Preis (§ 4 der Bundesratsverordnung)
zu zahlen, sofern ihr etwaiger Verzicht auf die Wildabgabe nicht spätestens am
Abend vor dem Jagdtage zur Kenntnis des Jagdinhabers oder seines Vertreters
elangt i
aelaus ichlet bie Lebensmittelkommission verspätet, oder findet sich ihr Vertreter
nicht rechtzeitig zur Ubernahme der Hasen ein, so kann der Jagdberechtigte über die
Hasen frei versügen, oder er hat den so frei werdenden Anteil für Rechnung der
Lebensmittelkommission baldmöglichst anderweitig zu verwerten und hiervon der
Lebensmittelkommission alsbald Anzeige zu machen.
8 4.
Die Verteilung der Strecke zwischen dem Jagdberechtigten und der Lebensmittel-
kommission ist, soweit nicht eine anderweitige Einigzug erzielt wird, dergestalt zu be-
werkstelligen, daß zunächst der Jagdberechtigte die ihm vorab zustehenden 20 Hafan
auswählt, und daß alsdann bei den nächsten 40 Vafen abwechselnd der Jadberechtigie
oder sein Vertreter und der Vertreter der Lebensmittelkommission sich je einen Hasen,
bei einem weiteren Teil der Strecke abwechselud der Jagdberechtigte oder sein Ver-
treter einen Hasen und der Vertreter der Lebensmittelkommission 2 Hasen auswähll.
Zerschossene Hasen sind wie gut geschossene anzusehen und zu bezahlen.
# 5.
e dieser Verordunng eilhestesichenden Verträge über die Abgabe von
Hasen 107 ichis
Lebchemittelkommisso kann auf Antrag Ausnahmen aus Billigkeils-
Oründen !
86.
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen der Verordnung des
Bundescats vom 12. Juli 1917 über den Verkehr mit Wild mit Gefängnis bis
zu einem Jahr und mit Geldstrase bis zu zehntansend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des Wildes, auf das
sich die strafbare E bezieht, erkaunt werden, ohne Unterschied, ob es dem
Täter gehört oder
Beschlossen unn in der Versammlung des Senats am 25. und bekannt
gemacht am 26. September 1917.
Druck und Beriag von Cor## Schanemann. B##men