268
7.
Die Kriegsdeputation für den Kommunalverband Bremen, der Stadtrat für
den Kommunalverband Bremerhaven werden ermächtigt anzuordnen, daß Fleisch und
Fleischwaren mit Ausnahme von Wild und Hühnern aus dem Kommunalverbande
nur mit behördlicher Genehmigung ausgeführt werden dürfen.
'mlie
iel Zulassung von Ausnahmen gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung über
die ne des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen wird, soweit die
Ausnahmen Kranke betreffen, für den Kommunalverband Bremen der Lebensmittel-
lommission der Kriegsdeputation, für den Kommunalverband Bremerhaven dem
Stadtrat übertragen.
*5 #9#.
Die nordnungen für die Fleischkarten gemäß § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung
siber die Ausgestaltung der Fleischkarten und die Festsezung der Verbrauchshöchstmenge
an Fleisch und Fleischwaren werden den die Kommunalverbände vertretenden Behörden
*
Beschlossen Bremen, in der EN des Senats am 30. Oktober und
bekanm gemacht am 4. November 1
CNVI. Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Zucker.
Vom 4. November 1917.
Der Senat verordnet:
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Zucker
vom 17. Oktober 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 914) werden unter Aufhebung der
Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Gesetbl. S. 81) die Höchstpreise für die
hierunter genannten Zuckerarten bei Abgabe an die Verbraucher für die Stadt
Bremen, das Landgebiet und Vegesack wie folgt festgesetzt:
Für 0,5 kg beste Ware
gemahlener Melis .
gewoͤhnlicher Kristallzucker
gemahlene Raffiuade
exira grober Kristallzucker I
02 "
Beschlossen Bremen, in der Vrrsammlung des Senats am 26. Oktober
und bekannt gemacht am 4. November 1917
78.