Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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7. 
Die Kriegsdeputation für den Kommunalverband Bremen, der Stadtrat für 
den Kommunalverband Bremerhaven werden ermächtigt anzuordnen, daß Fleisch und 
Fleischwaren mit Ausnahme von Wild und Hühnern aus dem Kommunalverbande 
nur mit behördlicher Genehmigung ausgeführt werden dürfen. 
'mlie 
iel Zulassung von Ausnahmen gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung über 
die ne des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen wird, soweit die 
Ausnahmen Kranke betreffen, für den Kommunalverband Bremen der Lebensmittel- 
lommission der Kriegsdeputation, für den Kommunalverband Bremerhaven dem 
Stadtrat übertragen. 
*5 #9#. 
Die nordnungen für die Fleischkarten gemäß § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung 
siber die Ausgestaltung der Fleischkarten und die Festsezung der Verbrauchshöchstmenge 
an Fleisch und Fleischwaren werden den die Kommunalverbände vertretenden Behörden 
* 
Beschlossen Bremen, in der EN des Senats am 30. Oktober und 
bekanm gemacht am 4. November 1 
CNVI. Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Zucker. 
Vom 4. November 1917. 
Der Senat verordnet: 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Zucker 
vom 17. Oktober 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 914) werden unter Aufhebung der 
Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Gesetbl. S. 81) die Höchstpreise für die 
hierunter genannten Zuckerarten bei Abgabe an die Verbraucher für die Stadt 
Bremen, das Landgebiet und Vegesack wie folgt festgesetzt: 
Für 0,5 kg beste Ware 
gemahlener Melis . 
gewoͤhnlicher Kristallzucker 
gemahlene Raffiuade 
exira grober Kristallzucker I 
  
  
02 " 
Beschlossen Bremen, in der Vrrsammlung des Senats am 26. Oktober 
und bekannt gemacht am 4. November 1917 
78.
	        
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