Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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3) für, peinen Schornstein, durch drei oder nehrere Geschosse 
........................................ —,9 
4) Hür zus Reinigen des Ofens, welches vom Schornsteifeger 
auszuführen it .. .. . . . .... » 
ll.GebühkenfükdieArbeitdchchoknstciafegek 
im bremischen Landgebiet. 
A. In Häusern, die mindestens neun Meter hoch sind: 
1) für besteigbare Schornsteiin . .. X 1,.— 
2) für nicht besteigbare Küchenschornstein „ —85 
z für nicht besteigbare Ofenschornsteien ... „ —, 70 
— die weniger als neun, aber nicht weniger als 
sieben hoch fi 
1) für duenn Schornsteinn . . . . ... % — 70 
2) für nicht besteigbare Schornsteien . . .. „ —, 60 
C. In Häusern, die weniger als sieben Meter hoch sind: 
K g—, 50 
für Schornsteine jeder ntt. 
Die neuen Sätze treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Geltung, sie 
ie 
haben keine mimwielende Kraft. 
Bremen, den 25. Oktober 1917. 
Die Polizeidirektion. 
 
	        
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