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Gesetzblatt
Freien hansestadt Bremen.
1917. — 79.
Inhat: E4 CXXII. Gejeb, betreffend die Anderung des 56 des Gesetzes vom 7. #it- 10 beiresfend
gelchlisget von Beräußerungen von Grundstücken und von Bersteigerungen. Nr. CXXIII.
* Hiresfe die Wahlen zur Kommer für Landwirtschaft. CXXIV.
deiteend d l Sen zund rei — sowie zu den WWofe und Amtern
der Gemei sühe 2 wemischen Lan ndgedi
CXXII. Gesetz, betreffend die Anderung des § 6 des Gesetzes vom
7. Juni 1904, betreffend die Abgabe von Veräußerungen von Grund-
stücken und von Versteigerungen.
Vom 20. November 1917.
Der Senat ** im aenerssngn mit der Bäürgerschaft:
r 6 des in der Überschrift beheichete Gesehes (Gesetzbl.
1904 185) wird durch folgende Vorschrift ersett:
Wenn die llbertragung des Gigenun or einem Grundstück
auf einem Rechtserwerb beruht, für den der Erwerber die Erb-
schaftssteuer zu entrichten hat, so wird die Veräußerungsabgabe
nur insoweit erhoben, als sie die für den Erwerb des Grund-
stücks zu entrichtende Erbschaftssteuer übersteigt. Dasselbe gilt,
wenn der erbschaftsstenerpflichtige Erwerb den Anteil eines Mit-
eigentümers betrifft, von der Veräußerungsabgabe für die Über-
eignung dieses Anteils.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 16. und bekannt
gemacht am 20. November 1917.
Aussegeben am 20. November 1917. 88