Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

283 
Gesetzblatt 
Freien hansestadt Bremen. 
  
  
1917. — 79. 
Inhat: E4 CXXII. Gejeb, betreffend die Anderung des 56 des Gesetzes vom 7. #it- 10 beiresfend 
gelchlisget von Beräußerungen von Grundstücken und von Bersteigerungen. Nr. CXXIII. 
* Hiresfe die Wahlen zur Kommer für Landwirtschaft. CXXIV. 
deiteend d l Sen zund rei — sowie zu den WWofe und Amtern 
der Gemei sühe 2 wemischen Lan ndgedi 
CXXII. Gesetz, betreffend die Anderung des § 6 des Gesetzes vom 
7. Juni 1904, betreffend die Abgabe von Veräußerungen von Grund- 
stücken und von Versteigerungen. 
Vom 20. November 1917. 
  
Der Senat ** im aenerssngn mit der Bäürgerschaft: 
r 6 des in der Überschrift beheichete Gesehes (Gesetzbl. 
1904 185) wird durch folgende Vorschrift ersett: 
Wenn die llbertragung des Gigenun or einem Grundstück 
auf einem Rechtserwerb beruht, für den der Erwerber die Erb- 
schaftssteuer zu entrichten hat, so wird die Veräußerungsabgabe 
nur insoweit erhoben, als sie die für den Erwerb des Grund- 
stücks zu entrichtende Erbschaftssteuer übersteigt. Dasselbe gilt, 
wenn der erbschaftsstenerpflichtige Erwerb den Anteil eines Mit- 
eigentümers betrifft, von der Veräußerungsabgabe für die Über- 
eignung dieses Anteils. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 16. und bekannt 
gemacht am 20. November 1917. 
  
Aussegeben am 20. November 1917. 88
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.