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Gesetzblatt
der
Freien Kansestadt Bremen.
1917. — X 89.
Inha#t: JNr. CXUV. e ot end die Wahlen zu den Kirchenausschs# und ——
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Vu Verordnun ——— betreffend die Abgabe r Blssdpee #enständen.
S. 339. Beila age 87. annimachung *s Stenerbeputation und der Deputation für Statistik,
berrestend Meldeschein und Vassterichein
CXLV. Verordnung, betreffend die Wahlen zu den Kirchenausschüssen
und Kirchenvorständen des Landgebiets.
Vom 16. Dezember 1917.
Mit Rücksicht auf die Kriegslage verordnet der Senat für die kirchlichen
Gemeinden des Landgebiets:
Artikel I.
Wahlen zu den Kirchenausschüssen.
Die Amtsdauer der gegenwärtigen Gemeindevertreter der Kirchenausschüsse
wird um ein weiteres Jahr verlängert.
Artikel II.
Wahlen zu den Kirchenvorständen.
In denjenigen kirchlichen Gemeinden, in denen die Amtsdauer von Kirchen-
ältesten am 31. Dezember 1917 abläuft, werden die Kirchenvorstände ermächtigt,
EE9|# der Amtsdauer der gegenwärtigen Kirchenältesten um ein Jahr
zu
Beschlossen Teien in der er Versammlung des Senats am 14. und bekannt
gemacht am 16. Dezember 1917
Austegeben am 16. Dezember 1917. 95.