Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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XIX. Verorduung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung über 
Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren. 
Vom 17. Februar 1917. 
Der Senat verordnet zur Ausführung der Bekanntmachung über Preis- 
beschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Jannar 1917 (Neichs- 
Gesetzbl. S. 75): « 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4 und 7 der Bekanntmachung 
vom 25. Jannar 1917 sind für die Stadt Bremen, das Landgebiet 
und Vegesack das Bremische Statistische Amt, für Bremerhaven der Stadtrat. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 16. und bekanm 
gemacht am 17. Februar 1917. 
XX. Bekanntmachung, betreffend Nachträge zu den Grundsäßen für die 
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär= 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheines. 
Vom 17. Februar. 1917. 
Der Senat bringt die vom Bundesrat beschlossenen Nachträge 
1) zu den „Grundsätzen für die Besehzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern und Juhabern des Aunstellungsscheines“ und 
2) zu den „Grundsähen für die Besehzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär- 
anwärtern und Juhabern des Anstellungsscheines", 
in den mit Geltung vom 1. Oktober 1907 ab festges " 
. GeschlegMSlUssJ festgesetzten neuen Fassung 
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis. 
Beschlossen Bremen, in der Versamml S 
gemacht an unsfen Fremen, j ung des Senats am 9. und bekaunt
	        
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