Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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(Beilage 6.) Verordnung der Kriegsdeputation zur Regelung des Verkehrs mit Brenn- 
materialien zwischen bremischen Händlern und Verbrauchern. (Nr. 55 der Bremer Nachrichten 
vom 25. Februar 1917). 
Wegen der augenblicklichen schwierigen Verhältnisse in der Versorgung Bremens 
mit Brennmaterialien verordnet die Kriegsdeputation mit Zustimmung des Senats 
auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Er- 
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 607), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetbl. S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 19/5 
(Brem. Gesetzbl. S. 231) für die Stadt Bremen und das Landgebiet: 
§5 1. 
Steinkohlen, Braunkohlen, Hüttenkoks, Gaskoks, Briketts und andere aus 
Kohlen gewonnene Brennmaterialien dürfen von den bremischen Häudlern vom 
1. März 1917 an nur gegen Ablieferung von Kohlenmarken oder auf Grund eines 
Bezugsscheines über eine entsprechende Menge an Verbraucher abgegeben und von 
Verbrauchern bezogen werden. Als Händler gilt auch das städtische Gaswerk. 
Die Kohlenmarken und die Bezugsscheine geben dem Inhaber kein Recht 
darauf, eine entsprechende Menge Brennmaterialien auch tatsächlich kausen zu kömen. 
82. 
Die Kohlenmarken werden in Form einer für vier Wochen bestimmten Kohlen- 
karte ausgegeben. Die Kohlenkarte besteht aus zwölf Abschnitten, lautend auf je einen 
halben Hektoliter oder einen halben Zentner. Für zwei Wochen sind sechs Abschnine 
über zusammen drei Hektoliter oder drei Zentuer vorgesehen. Die einzelnen Abschnitte 
(Kohlenmarken) gelten nur für die aufgedruckte Zeit. Ihre Verwendung außerhalb 
der Geltungsdauer ist verboten. 
ie Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation ist ermächtigt, die Menge an 
Brenumaterialien, für die der einzelne Abschnitt der Kohlenkarte gilt, nach Maßgabe der 
vorhandenen Brenumaterialien anders festzusetzen. 
§5 3. 
4 Die Kohlenkarten werden nur gegen Vorlage der Haushaltsausweiskarte an 
solche Verbraucher ausgegeben, deren Bestand an Brenumaterialien nicht über eine 
Woche hinansreicht. Diese Verbraucher haben darüber eine schriftliche Erklärung bei 
der zuständigen Brotkartenausgabestelle abzugeben und dort einen Antrag auf Aus- 
händigung einer Kohlenkarte zu stellen. Aufj i i 
m— et z uf jede Haushaltsausweiskarte wird nur
	        
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