67
dem die Haushaltungen Mager- oder Buttermilch geliefert erhalten, verzeichnet steht.
Von jeder Neuaufnahme in die Kundenliste hat der Milchhändler oder die Verkaufs=
stelle sofort der der Lebensmittelkommission unterstellten Geschäftsstelle für Milch und
Fette schstin Mitteilung zu machen
Die gleichen Seincaiungen gelten für Haushaltungen, die sich aus besonderen
Gründen gelegentlich der allgemeinen Aumeldung nicht in eine Kundenliste haben
eintragen lassen können und sich nachträglich bei einem Milchhändler oder einer Ver-
kaufsstelle zur Kundenliste anmelden.
86.
Ein Wechsel der Lieferanten ift nur aus wichtigen Gründen gestattet. Wer
seinen Lieferanten zu wechseln wünscht, hat einen hierauf gerichteten Antrag unter
Angabe der Gründe und des von ihm gewählten neuen Lieferanten sowie unter Bei-
fügung der bisherigen Bezugskarte bei der Geschäftsstelle für Milch und Fette mündlich
oder schriftlich onzubringen. Diese kann über die Notwendigkeit des Wechsels Er-
miltlungen anstellen. Erachtet sie den Antrag für begründet, so veranlaßt fie die
Sneichung des Haushalts in der Kundenliste des bisherigen Lieferanten und über-
sendet dem Haushat eine Bestärigungskaree, unter deren Vorlegung er sich auf die
in § 4, Abf. angegebene Weise bei dem neuen Lieferanten zum Bezuge vom
Beginn der folgenden Kalenderwoche anzumelden hat. Der neue Lieferant hat auf
der Haushaltsausweiskarte die Eintragungen des bisherigen Lieferanten zu streichen
und dafür die seinigen vorzunehmen.
86.
Wird in einem Haushalt die Zahl der Personen derart vermehrt oder ver-
mindert, daß dadurch Anderungen in der Höhe der Mager= und Buttermilchzuteilung
bedingt werden, so ist der zuständigen Brotkkartenausgabestelle Anzeige zu erstatten,
worauf die Ausstellung einer neuen Haushaltsausweiskarte erfolgt. Diese ist dem
bisherigen Lieferanten zur entsprechenden Anderung der Eintragung in seiner Kunden-
liste vorzulegen, der von der erfolgten Auderung an die Geschäftsstelle für Milch und
Fette Mitteilung zu machen hat.
V. Bezug der Gast-, Schank= und Speisewirtschaften,
sowie der gemeinnützigen Küchen.
§ 7.
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften und gemeinnütige Küchen sowie ähn-
lche Unternehmungen haben bei der Geschäftsstelle für Milch und Fette die Aus-
stellung von Magermilch-Bezugsscheinen schriftlich zu beantragen
n dem Antrag ist anzugeben, wie groß die Zahl der durchschnittlich ver-
vflegten Persenen ist, sowie für welche besonderen Zwecke Mager= oder Buttermilch
12.