Gesetzblatt «
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — M 20.
Jahatt: Nr. XX. Verordnung, betressend Ausfährung der Bekanntmachung der G* vom
1b. När 1äcaber eine pwei## Venandrausnahme v von Web. Wirk- und Eiri
XXX. Verordnung, betreffend Ausführunge der vBelanntmachung der
Reichsbekleidungsstelle vom 15. März 1917 über eine zweite Bestands-
aufnahme von Web-, Wirk= und Strickwaren.
Vom 15. März 1917.
Der Senat verorduct zur Ausführung der Bekanutmachung der Reichs-
bekleidungsstelle vom 15. März 1917 über eine zweite Bestandsaufnahme von
Web-, Wirk= und Strickwaren.
81.
Die Bestandsaufnahme liegt dem Statistischen Amte ob.
* 2.
Die Vordrucke der Meldescheine sowie eine Erläuterung zur Bekaummachung
der Neichsbekleidungsstelle werden in der Stadt Bremen vom Statistischen Amt, in
den Landgemeinden von den Gemeindevorstehern, in Vegesack und Bremerhaven von
den Stadträten verteilt. Die ausgefüllten Meldescheine sind bei denselben Behörden
svätestens am 7. April 1917 einzureichen.
Anzeigepflichtige, die bis zum 15. März 1917 keinen Vordruck erhalten
haben, haben ihn unverzüglich bei den genannten Behörden, in der Stadt Bremen
auch bei dem für ihre Wohnnng oder Betriebsstätte zuständigen Polizeiburean abzuholen.
83.
Wer den Vorschriften in § 2 desser Ausführungsbestimmung zuwiderhamdelt,
wird nach § 20 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni. 23. Dezember 1916 mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntaufend Mark bestraft.
Beschlossen Hssmeh an der Versammlung des Senats am 9. und bekannt
gemacht am 15. März
Ausgegeben am 15. März —'ii
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Druck und Verlog von Carl Schunemann, Bremen. 21