Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt « 
der 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — M 20. 
Jahatt: Nr. XX. Verordnung, betressend Ausfährung der Bekanntmachung der G* vom 
  
  
1b. När 1äcaber eine pwei## Venandrausnahme v von Web. Wirk- und Eiri 
  
  
XXX. Verordnung, betreffend Ausführunge der vBelanntmachung der 
Reichsbekleidungsstelle vom 15. März 1917 über eine zweite Bestands- 
aufnahme von Web-, Wirk= und Strickwaren. 
Vom 15. März 1917. 
Der Senat verorduct zur Ausführung der Bekanutmachung der Reichs- 
bekleidungsstelle vom 15. März 1917 über eine zweite Bestandsaufnahme von 
Web-, Wirk= und Strickwaren. 
81. 
Die Bestandsaufnahme liegt dem Statistischen Amte ob. 
* 2. 
Die Vordrucke der Meldescheine sowie eine Erläuterung zur Bekaummachung 
der Neichsbekleidungsstelle werden in der Stadt Bremen vom Statistischen Amt, in 
den Landgemeinden von den Gemeindevorstehern, in Vegesack und Bremerhaven von 
den Stadträten verteilt. Die ausgefüllten Meldescheine sind bei denselben Behörden 
svätestens am 7. April 1917 einzureichen. 
Anzeigepflichtige, die bis zum 15. März 1917 keinen Vordruck erhalten 
haben, haben ihn unverzüglich bei den genannten Behörden, in der Stadt Bremen 
auch bei dem für ihre Wohnnng oder Betriebsstätte zuständigen Polizeiburean abzuholen. 
83. 
Wer den Vorschriften in § 2 desser Ausführungsbestimmung zuwiderhamdelt, 
wird nach § 20 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, 
Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni. 23. Dezember 1916 mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntaufend Mark bestraft. 
Beschlossen Hssmeh an der Versammlung des Senats am 9. und bekannt 
gemacht am 15. März 
Ausgegeben am 15. März —'ii 
— 
Druck und Verlog von Carl Schunemann, Bremen. 21
	        
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