Full text: Geographie für Volksschulen.

Staatsverfassung. 35 
b) Die dichteste Bevölkerung (120— 150 und mehr E. 
per qkm) zeigen die Rheinebene in der Psalz (sie erfreut sich 
des mildesten Klimas und der größten Fruchtbarkeit) und der 
industriereiche nördliche Teil von Oberfranken. 
c) Die nächst dichte Bevölkerung (80— 120 E. per qkm) 
weisen auf ein großer Teil der Pfalz, Teile des Regnitzgebietes 
und große Strecken des Maingebietes; ferner die Gegenden um 
Neu-Ulm, Lindau und Passau und die Reviere des Fichtel- 
gebirges; alle diese Gebiete ragen teils durch große Fruchtbar- 
keit, teils durch rege industrielle Thätigkeit hervor. 
d) Das ganze übrige Bayern hat zwischen 40—60 E. 
per qkm. 
3. Nach der Religion sind die Bewohner Katholiken, 
Protestanten und Juden. Die Katholiken bilden über /8, die 
rotestanten fast ½ der Bevölkerung; ein kleiner Bruchteil 
(über 50000) gehört dem israelitischen Bekenntnis an. 
4. Geistige Bildung. Ihr dienen vor allem Tausende 
von Volksschulen; außerdem besteht noch eine große Menge 
anderer Unterrichtsanstalten: Realschulen, Industrieschulen, Gym- 
nasien und Realgymnasien; ferner eine technische Hochschule in 
München und drei Universitäten, letztere in München, Erlangen 
und Würzburg; endlich eine große Zahl von sog. Fachschulen, 
wie die Präparandenschulen, Lehrerseminarien, die landwirtschaft- 
lichen Schulen u. s. w. 
  
§ 6. Staatsverfassung. 
1. Das Königreich Bayern ist nach der Verfassungsurkunde 
vom 26. Mai 1818 eine eingeschränkte oder konstitutionelle 
Monarchie; das Oberhaupt des Staates ist der König. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. Er übt die Rechte 
der Staatsgewalt nach den in der Verfassungsurkunde gegebenen 
Bestimmungen aus. Die Krone ist erblich im Mannesstamme 
nach dem Rechte der Erstgeburt. Ist der König nicht im stande, 
die Rechte der Staatsgewalt auszuüben, so wird eine Regent- 
schaft bestellt. 
2. Nach der Verfassungsurkunde besteht für den ganzen 
Staat ein Landtag. Derselbe ist aus der Kammer der 
Reichsräte und aus der Kammer der Abgeordneten 
usammengesetzt. Beide Kammern üben gemeinschaftlich mit dem 
dönige das Recht der Gesetzgebung aus. 
3. In jedem Kreise besteht ein Landrat, der sich jedes 
Jahr in der Kreishauptstadt versammelt und die gemeinsamen 
Angelegenheiten des Kreises zu beraten hat. 
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