Staatsverfassung. 35
b) Die dichteste Bevölkerung (120— 150 und mehr E.
per qkm) zeigen die Rheinebene in der Psalz (sie erfreut sich
des mildesten Klimas und der größten Fruchtbarkeit) und der
industriereiche nördliche Teil von Oberfranken.
c) Die nächst dichte Bevölkerung (80— 120 E. per qkm)
weisen auf ein großer Teil der Pfalz, Teile des Regnitzgebietes
und große Strecken des Maingebietes; ferner die Gegenden um
Neu-Ulm, Lindau und Passau und die Reviere des Fichtel-
gebirges; alle diese Gebiete ragen teils durch große Fruchtbar-
keit, teils durch rege industrielle Thätigkeit hervor.
d) Das ganze übrige Bayern hat zwischen 40—60 E.
per qkm.
3. Nach der Religion sind die Bewohner Katholiken,
Protestanten und Juden. Die Katholiken bilden über /8, die
rotestanten fast ½ der Bevölkerung; ein kleiner Bruchteil
(über 50000) gehört dem israelitischen Bekenntnis an.
4. Geistige Bildung. Ihr dienen vor allem Tausende
von Volksschulen; außerdem besteht noch eine große Menge
anderer Unterrichtsanstalten: Realschulen, Industrieschulen, Gym-
nasien und Realgymnasien; ferner eine technische Hochschule in
München und drei Universitäten, letztere in München, Erlangen
und Würzburg; endlich eine große Zahl von sog. Fachschulen,
wie die Präparandenschulen, Lehrerseminarien, die landwirtschaft-
lichen Schulen u. s. w.
§ 6. Staatsverfassung.
1. Das Königreich Bayern ist nach der Verfassungsurkunde
vom 26. Mai 1818 eine eingeschränkte oder konstitutionelle
Monarchie; das Oberhaupt des Staates ist der König.
Seine Person ist heilig und unverletzlich. Er übt die Rechte
der Staatsgewalt nach den in der Verfassungsurkunde gegebenen
Bestimmungen aus. Die Krone ist erblich im Mannesstamme
nach dem Rechte der Erstgeburt. Ist der König nicht im stande,
die Rechte der Staatsgewalt auszuüben, so wird eine Regent-
schaft bestellt.
2. Nach der Verfassungsurkunde besteht für den ganzen
Staat ein Landtag. Derselbe ist aus der Kammer der
Reichsräte und aus der Kammer der Abgeordneten
usammengesetzt. Beide Kammern üben gemeinschaftlich mit dem
dönige das Recht der Gesetzgebung aus.
3. In jedem Kreise besteht ein Landrat, der sich jedes
Jahr in der Kreishauptstadt versammelt und die gemeinsamen
Angelegenheiten des Kreises zu beraten hat.
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