Voraus und Errung.-Gemeinschaft. 211
Errungenschaftsgemeluschaft abgeleiteten Grundsätze,
welche bei Trennung einer ersten Ehe durch den Tod
bezüglich des Rücklasses des verstorbenen Ehegatten
und der Ausmittlung des Vorauses der Kinder und
selner Sicherstellung zu beobachten sind. Darüber,
wie es gehalten werden soll, wenn die hinterlassenen
Kinder oder eines derselben bereits bei Lebzeiten
des verstorbenen Elterntheiles ein Heirathsgut erhalten
hat, bestimmt das Prov.-Gesetz nichts und
kommen deßhalb in dieser Beziehung die Bestimmungen
des subsidiär geltenden Preußischen Landrechte
zur Anwendung-Diese
Bestimmungen finden sich in Th. IH
Tit. 2 §F. 300 ff., woselbst von der gesetzlichen Erbfolge
der Kinder ersten Grades, dann von der Ausgleichung
unter denselben wegen der Ausstattungen
und andern Zuwendungen die Rede sst.
Hier verordnet nun §. 303, daß, wenn einige
Kinder von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten
etwas zur Ausstattung erhalten haben, jedem der
Übrigen Kinder ebensoviel aus der Erbschaft vor deren
Thellung zum Voraus verabfolgt werden müsse;
es solle jedoch, sagt 5. 323, diese Ausglelchung
wegen der Ausstattung nur zwischen den Kindern
unter sich erfolgen und gehe den miterbenden überlebenden
Ehegatten nichts an.
Nach dieser letzten Gesetzesstelle erscheint der
Verklagte zum Einwand aus der Kollationspflicht
der Klägerin gar nicht legitimirt. Es handelte sich
auch bei dem Tode der Ehefrau des Verklagten, der
Mutter der Klägerin, nur um Ausmittlung des mütterlichen
Nachlasses; die Mutter war die im Gesetze
emeinte Erblasserin und nur bezüglich des von ihr
Fbinterlassenen Vermögens hatte die Ausgleichung
und zwar nur unter den Kindern stattzufinden. Ihren
Geschwistern würde Klägerin unzweifelhaft kollationspflichtig
sein, wenn das Heirathsgut und die
IL