332 Zehent, Präsumtion s. Eigenschaft.
ließe. Zweifellos wird durch eine Uebertragung
der Zehntrente zum freien Eigenthum
der Zusammenhang mit dem Kirchenvermögen
vollständig aufgehoben. Der Uebertragung
zum freien Eigenthum wird von einigen
Rechtslehrern die Belehnung gegen Entgeld
gleich geachtet. — Reinhardt a. a. O.
S. 62. — Permaneder, Kirchenrech
8. 792 1, b. — Kirchl. Baulast S. 21 C. —
Ist einmal ein Kirchenzehnt durch eine rechtlich
nicht mehr anzufechtende, vollkommene Veräußerung
von dem Kirchenvermögen gänzlich abgetrennt,
dann kann — darüber sind alle Rechtslehrer einig —
von der Fortdauer einer darauf ruhenden Baupflicht
keine Rede mehr sein, wenn nicht diese bei der
Veräußerung besonders ausbedungen wurde. —
Vergl. insbes. Dalwigk a. a. O. S. 236. —
Gründler, über die Verbindlichkeit zum Beitrage
der Kosten zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Kultusgebände S. 46. — Brendel a. a. O.
S. 1305. — Huck a. a. O. S. 345. — Permaneder,
Kirchl. Baulast §. 21 Nr. 2 u. 4 l. —
Kreittmayr's Anmerk. zum bayer. LR. Th. 1
Kap. 7 §S. 42 n. 7. — Daß sich ein solcher Vorbehalt
bei kirchlichen Zehnten von selbst verstehe,
läßt sich in keiner Weise behaupten. Ist einmal
die Kirche nach dem geltenden Rechte befugt, einen
solchen Zehnt vollständig zu veräußern, so muß sie,
wenn sie von dieser Befugniß Gebrauch macht,
einen von ihr beabsichtigten derartigen Vorbehalt
ausdrücklich erklären, weil außerdem der Erwerber
sich der Meinung, er erhalte den Zehnt lastenfrei,
hingeben und in dieser Meinung nicht durch daß
Stillschweigen der Kirche getäuscht werden darf.
Nur da, wo nach partikularrechtlichen Bestimmungen
die Zehnten allgemein an der kirchlichen Baulast
thellnehmen, kann ein solcher Vorbehalt als selbst-