Full text : Die Staatsverfassungen des Erdballs. (1909)

332  Zehent,  Präsumtion  s.  Eigenschaft.

ließe.  Zweifellos  wird  durch  eine  Uebertragung

  der  Zehntrente  zum  freien  Eigenthum

der  Zusammenhang  mit  dem  Kirchenvermögen

vollständig  aufgehoben.  Der  Uebertragung

zum  freien  Eigenthum  wird  von  einigen

Rechtslehrern  die  Belehnung  gegen  Entgeld

gleich  geachtet.  —  Reinhardt  a.  a.  O.

S.  62.  —  Permaneder,  Kirchenrech

8.  792  1,  b.  —  Kirchl.  Baulast  S.  21  C.  —

Ist  einmal  ein  Kirchenzehnt  durch  eine  rechtlich
  nicht  mehr  anzufechtende,  vollkommene  Veräußerung
  von  dem  Kirchenvermögen  gänzlich  abgetrennt,
dann  kann  —  darüber  sind  alle  Rechtslehrer  einig  —
von  der  Fortdauer  einer  darauf  ruhenden  Baupflicht
keine  Rede  mehr  sein,  wenn  nicht  diese  bei  der
Veräußerung  besonders  ausbedungen  wurde.  —
Vergl.  insbes.  Dalwigk  a.  a.  O.  S.  236.  —
Gründler,  über  die  Verbindlichkeit  zum  Beitrage
der  Kosten  zur  Erhaltung  und  Wiederherstellung  der
Kultusgebände  S.  46.  —  Brendel  a.  a.  O.
S.  1305.  —  Huck  a.  a.  O.  S.  345.  —  Permaneder,
  Kirchl.  Baulast  §.  21  Nr.  2  u.  4  l.  —
Kreittmayr's  Anmerk.  zum  bayer.  LR.  Th.  1
Kap.  7  §S.  42  n.  7.  —  Daß  sich  ein  solcher  Vorbehalt
  bei  kirchlichen  Zehnten  von  selbst  verstehe,
läßt  sich  in  keiner  Weise  behaupten.  Ist  einmal
die  Kirche  nach  dem  geltenden  Rechte  befugt,  einen
solchen  Zehnt  vollständig  zu  veräußern,  so  muß  sie,
wenn  sie  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  macht,
einen  von  ihr  beabsichtigten  derartigen  Vorbehalt
ausdrücklich  erklären,  weil  außerdem  der  Erwerber
sich  der  Meinung,  er  erhalte  den  Zehnt  lastenfrei,
hingeben  und  in  dieser  Meinung  nicht  durch  daß
Stillschweigen  der  Kirche  getäuscht  werden  darf.
Nur  da,  wo  nach  partikularrechtlichen  Bestimmungen
die  Zehnten  allgemein  an  der  kirchlichen  Baulast
thellnehmen,  kann  ein  solcher  Vorbehalt  als  selbst-