Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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abweicht,  wird  mit  den  gesetzlichen  Strafen,  vorbehaͤltlich  der  in  einzelnen
Faͤllen  etwa  verwirkten  hoͤheren  Strafe,  belegt.

Diese  Strafen  finden  gegen  den  Bauherrn  und  gegen  die  Bauhandwerksleute
  gleiche  Anwendung.  «  .

Ueberdieß  hat  der  Bau-Eigenthuͤmer  die  Anordnung  des  Wiederabbruchs
des  eigenmaͤchtig  oder  vorschriftwidrig  gefuͤhrten  Baues  zu  erwarten.

9)  Jeder  Handwerksmann  ist  verbunden,  wenn  ihm  der  Bau-Eigenthuͤmer  anmuthet,
  vorstehenden  Bestimmungen  zuwider  zu  handeln,  davon  sogleich  dem
Ortsvorsteher  Anzeige  zu  machen.

10)  Die  oͤrtliche  Bau-  und  Feuerschau  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Voll“-ziehung
  der  ertheilten  Bauvorschriften  zu  überwachen.

In  Fällen,  in  welchen  die  Bau-Erlaubniß  von  dem  Bezirksamte  oder
der  Kreisregierung  ausgegangen  ist,  hat  neben  der  Bauschau  auch  das  Bezirksamt
  (Ministerial-Verfügung  vom  16.  Juni  1835,  Ergänz.  Band  zum
Reg.  Blatt  S.  284)  sich  des  Vollzugs  der  ertheilten  Bauvorschriften  zu  ver'
sichern.  «

Außerdem  wird  dem  Ortsvorsteher  besonders  zur  Pflicht  gemacht,  jedes
neue  Bauwesen  und  jede  Bauveränderung  während  der  Ausführung  forg“
fältig  zu  beaufsichtigen  und  gegen  jede  Verfehlung  sogleich  einzuschreiten-11)

  Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  unter  den  näheren  Bestimmungen  der

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  50.  Januar

  1857  (Reg.  Blatt  S.  66,  67)  auch  auf  die  Bauwesen  der  Staats-Finanz-Verwaltung

  Anwendung.

Die  zu  beobachtenden  Bauvorschriften  sind  in  solchen  Fällen  de
treffenden  Cameralamte  zu  eröffnen.
12)  In  Beziehung  auf  die  Restdenzstadt  Stuttgart  und  die  Stadt  Cannstadt
wird  auf  die  für  diese  Städte  bestehenden  besonderen  Verordnungen  verwiesen-Von
  gegenwärtiger  Verfügung  wird  jedem  Bezirkspolizeiamte  eine  zureichende

Anzahl  Abdrücke  zu  dem  Zwecke  zugestellt  werden,  um  jedem  in  seinem  Bezirke  besindlichen

  Meister  des  Maurer=  und  Zimmer-Handwerks  ein  Exemplar  davon  zuzu'

stellen.

Stuttgart  den  9.  September  1800.  Schlaper.

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