Full text : Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

74  Rauch,  Craktat  über  den  Reichstag.  II,  1.

5,  4  oder  mehr  Hersonen  etwas  in  gemein  zu  tractiren  bevohlen,
von  aller  Ständ  und  aller  Rahts  wegen  in  gemein,  ongemelt
von  welches  Churfürsten,  Fürsten  oder  Stands  wegen  sie  darzu
verordnet.  In  denselben  Derordnungen  gebüret  alleweg  den
Meyntzischen  Droposition,  Umbfrag  und  letzt  Votum,  Albschied#-und
  Relationes  zu  machen,  Reden  und  Schreiben,  wie  oben  von
Umbfragen  u1)  weiters  vermeldet.

Die  andere  Deputatio  aber,  nemblich  wo  auß  jedem  Raht
Leut  verordnet  werden  auch  von  deß  gantzen  Reichs  wegen  (als
bey  den  Supplicationen  hieoben  vermeldet),  ist  etwas  von  wegen
dem  Umbfragen  und  Dotiren  von  den  andern  underschieden;
dann  wo  diselb  ausserhalb  eines  Reichstag  sich  zuträgt,  wie  wol
beschehen  kann,  und  dan  die  lev.  May.  Zre  Commissarios
auch  dazu  verordnet  (als  in  visitationibus  camerae,  in  anderen
Deputations-Tagen,  in  gemein  Frieden=  und  Execution-Sachen),  1
so  gebühret  demselben  Commissario  zu  proponiren,  umbzufragen
und  zu  concludiren,  aber  die  Abschied  und  Relationes  werden
in  aller  Deputaten  NMahmen  per  Weyntz  gestellet  und  gefertigt.)

Wann  aber  solche  Deputatio  auff  einem  Reichstag  oder
sonsten  dazu  keine  Kep.  Commissariüi  verordnet,  so  hats  abermal
zweierlep  Meinung:  dan  wo  zu  solcher  Deputation  alle  Ständ
und  ein  jeder  insonderheit  schicket,  so  werden  die  drey  Räht  abgesondert
  und  underschidlich  uff  der  Uey.  Commissarien  Hroposition
  gehalten,  darin  procedirt,  referirt  und  gehandelt  wie
auff  einem  Reichstag.  Wann  aber  allein  die  6  Churfürsten  *
und  die  andern  Fürsten  und  Stende  deputiren  ohn  Zepsein  der
HKevy.  Commissarien  (als  vormals  bey  den  Supplicationibus  ver-1

  zu  —  gemeinj  fehlt  Lu.  4  verordnet]  Lü  fügt  hinzu:  committirt
wird.  58  letzt  ...  machen]  läst  ...  machen  Lũ.  6  Reden  und
Schreiben)  nur  Lü.  oben]  in  Capitulo  Lü.  13  May.  Jrei  fehlt  4.
22  abgesondert]  insonderheit  abgefordert  A.  26  ohn]  nur  L##;  die
übrigen:  in.

11)  Cap.  V.

123)  Diese  Stelle  darf  wohl  nicht  dem  Wortlaute  entsprechend  dahin
aufgefaßt  werden,  daß  Mainz  die  Abschiede  der  Deputationstage  namens
des  Reiches  unterschreibt,  denn  die  im  Wiener  St.  A.  befindlichen  Exemplare
der  Deputationstagsabschiede  entbehren  für  den  in  Betracht  kommenden
Seitraum  jeglicher  Unterschrift.  Die  Worte  „gestellt  und  gefertigt"  sollen
vermutlich  nur  besagen,  daß  auch  auf  Deputationstagen  die  Abfassung  der
HKonzepte  und  Berstellung  der  Reinschrift  zu  den  Befugnissen  der  Mainzer
Kanzlei  gehören,  wie  denn  auch  Leh  liest:  „gestellt  und  verfertigt“.