74 Rauch, Craktat über den Reichstag. II, 1.
5, 4 oder mehr Hersonen etwas in gemein zu tractiren bevohlen,
von aller Ständ und aller Rahts wegen in gemein, ongemelt
von welches Churfürsten, Fürsten oder Stands wegen sie darzu
verordnet. In denselben Derordnungen gebüret alleweg den
Meyntzischen Droposition, Umbfrag und letzt Votum, Albschied#-und
Relationes zu machen, Reden und Schreiben, wie oben von
Umbfragen u1) weiters vermeldet.
Die andere Deputatio aber, nemblich wo auß jedem Raht
Leut verordnet werden auch von deß gantzen Reichs wegen (als
bey den Supplicationen hieoben vermeldet), ist etwas von wegen
dem Umbfragen und Dotiren von den andern underschieden;
dann wo diselb ausserhalb eines Reichstag sich zuträgt, wie wol
beschehen kann, und dan die lev. May. Zre Commissarios
auch dazu verordnet (als in visitationibus camerae, in anderen
Deputations-Tagen, in gemein Frieden= und Execution-Sachen), 1
so gebühret demselben Commissario zu proponiren, umbzufragen
und zu concludiren, aber die Abschied und Relationes werden
in aller Deputaten NMahmen per Weyntz gestellet und gefertigt.)
Wann aber solche Deputatio auff einem Reichstag oder
sonsten dazu keine Kep. Commissariüi verordnet, so hats abermal
zweierlep Meinung: dan wo zu solcher Deputation alle Ständ
und ein jeder insonderheit schicket, so werden die drey Räht abgesondert
und underschidlich uff der Uey. Commissarien Hroposition
gehalten, darin procedirt, referirt und gehandelt wie
auff einem Reichstag. Wann aber allein die 6 Churfürsten *
und die andern Fürsten und Stende deputiren ohn Zepsein der
HKevy. Commissarien (als vormals bey den Supplicationibus ver-1
zu — gemeinj fehlt Lu. 4 verordnet] Lü fügt hinzu: committirt
wird. 58 letzt ... machen] läst ... machen Lũ. 6 Reden und
Schreiben) nur Lü. oben] in Capitulo Lü. 13 May. Jrei fehlt 4.
22 abgesondert] insonderheit abgefordert A. 26 ohn] nur L##; die
übrigen: in.
11) Cap. V.
123) Diese Stelle darf wohl nicht dem Wortlaute entsprechend dahin
aufgefaßt werden, daß Mainz die Abschiede der Deputationstage namens
des Reiches unterschreibt, denn die im Wiener St. A. befindlichen Exemplare
der Deputationstagsabschiede entbehren für den in Betracht kommenden
Seitraum jeglicher Unterschrift. Die Worte „gestellt und gefertigt" sollen
vermutlich nur besagen, daß auch auf Deputationstagen die Abfassung der
HKonzepte und Berstellung der Reinschrift zu den Befugnissen der Mainzer
Kanzlei gehören, wie denn auch Leh liest: „gestellt und verfertigt“.