Avancement, Disciplinar-Verhältnisse etc. 485
reth-Gehülfen und Pharmazeuten des Beurlaubten-Standes gehen den
Korps-Generalärzten (wenigstens geschieht dies im {. Armee-Korps) allich
durch die Landwehr-Bataillone namentliche Listen zu. — Aus
diesen Listen fertigen die Generalärzte alljährlich summarische Nachweisungen
über die sämmtlichen in der Linie und im Beurlaubten-Verhältniss
vorhandenen Aerzte und Lazareth-Gehülfen nach dem im Mobilmachungsplau
S. 414 sich vorfindenden Schema an, welche dem General-Stabsarzte
der Armee im Laufe des Monats März eingesandt werden, und
aus welchen ersichtlich ist, wie viele Personen dieser Kategorien für den
Fall einer Mobilmachung disponibel sind.) In diesen Nachweisungen
sind am Schlusse auch die der Ersatz-Reserve angehörenden und als nur
garnisondienstfähig anerkannten Acrzte summarisch anzugeben. — Uebrigens
sind die Korps-Gencralärzte, auf den Antrag des General-Stabsarztes
der Armee, durch den kriegsministeriellen Erlass vom 15. Jnni 1859
ermächtigt worden, sich ‚lithographirte Formulare zu Einberufungs-Ordres
und Benachrichti iben für sämmtliche, im Falle einer Mobilmachung
zu dislocirenden oder sonst zur Verwendung kommenden Aerzte
vorräthig zu halten. Der ungefähre Bedarf für jedes Armee-Korps ist
auf circa 7 und 5 Buch angegeben. In Folge dessen, unter analoger
Anwendung des Schlusspassus des 8.257 des Reglements über die Geldverpflegung
der Truppen im Frieden, dürfen die Korps-Generalärzte die
für die Beschaffung jener Formulare in den Grenzen von 7 und 5 Buch
entstehenden Kosten bei den Korps-Intendanturen zur extraordinären Erstattung
liquidiren.
Was zunächst die allgemeinen Verhältnisse der Ober-Militärärzte
betrifft, so sind dieselben zum grössten Theil bereits im 1. Theil
und im Eingange des 1. Kapitels dieses Theils erwähnt, und mag hier
eine Zusammenstellung folgen, welche sich eng an die in den frühern
Kapiteln beobachtete Reihenfolge anschliesst.
HEIL Erfordernisse und Avsneement der Ober-Milltärärzte,
militärische Ehren, Subordinatlions- und Diseiplinar-Verhältninse,
Das gesammte, aus den Assistenz- und Oberärzten hervorgehende
obermilitärärztliche Personal soll nur aus vollkommen ausgebildeten, rite
promovirten und approbirten Aerzten bestehen; alle noch vorhandenen
Obermilitärärzte, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, stehen
auf dem Aussterbe-Etat.
Wer seit dem 1. Januar 1857 zur Rangstufe eines Ober-Stabsarztes
aufsteigen will, muss die Physikats-Prüfung absolvirt haben, doch giebt
die Ablegung dieser Prüfung noch kein unbedingtes Anrecht auf die Beförderung
vom Stabs- zum ÖOberstabsarzt. Die bestandene Physikats-Prüfung
ist zwar eine unerlässliche Bedingung der Zulassung zu den
Ober-Stabsarzt-Stellen, die hierfür erforderliche Qualifikation wird aber
keineswegs dadurch allein schon begründet; cs kommt vielmehr ‚hierbei
nicht nur der Ausfall der gesammten Staatsprüfungen resp. die in der
Appsobation und in dem Fähigkeits-Zeupniss ertheilte Censur in Betracht,
sondern es müssen auch die Kandidaten für die gedachten Stellen noch
viele andere sehr wesentliche Eigenschaften besitzen, deren Mangel von
I) Cirkul. an die General-Aerzte v. 21. Januar 1854 und 29. November 1860.