Full text : Das Legitimitätsprincip.

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Einrichtungen  erklärte,  d.  h.  den  alten  und  eigentlichen  Sinn
des  monarchischen  Princips  fallen  ließ.

Damals  freilich  blieb  es  bei  Angriffen  gegen  die  ein—
zelnen  Rechte  der  Landstände,  und  wo  die  Möglichkeit  einer
principiellen  Motiviruug  fehlte,  trat  die  Behauptung  von  der  allgemeinen
  Weltverschwörung  gegen  alles  Bestehende  aushelfend
und  ergänzend  ein.  Erst  später  ist  der  Gegensatz,  welchen  die  Reaction
  dem  monarchischen  Princip  gab,  von  Stahl  als  das  parlamentarische
  Princip  bezeichnet  worden.  Aber  der  Sache
nach  war  der  Kampf  gegen  dasjenige,  was  Stahl  parlamentarisches
  Princip  nennt,  beinahe  so  alt  wie  der  Deutsche
Bundestag  und  ist  von  diesem  auch  mit  derselben  Waffe  wie
von  Stahl,  nämlich  mit  dem  monarchischen  Princip,  geführt
worden:  Kammern,  welche  nicht  das  Volk,  sondern  halb  erloschene
  ständische  Unterschiede  verfassungsmäßig  versinnbildlichen
  und  vertreten  sollten,  ohne  andere  Rechte  als  die  Gesetzesberathung
  und  die  Steuerbewilligung,  von  denen  das
erste  durch  ein  weitgehendes,  der  richterlichen  Controle  durchaus
  entzogenes  landesherrliches  Verordnungsrecht  beschränkt),
das  zweite  aber  beinahe  illusorisch  gemacht  werden  war  durch
die  ausdrücklich  erklärte  Unzulässigkeit  der  Verweigerung  der
zur  Erfüllung  der  Bundespflichten  nothwendigen  Mittel  und
durch  die  Bestimmung,  daß  die  Regierungen  bei  nicht  rechtzeitigem
  Zustandekommen  des  Budgets  „die  zur  Erfüllung  der
Bundespflicht  und  zur  Führung  einer  der  Landesverfassung
entsprechenden  geordneten  Verwaltung  erforderlichen  Steuem“
im  Betrage  der  letzten  Steuerbewilligung,  ohne  übrigens  auf
diese  stets  beschränkt  zu  sein,  forterheben  dürften  2);  Kammern,

)  Schlußprotokoll  der  Wiener  Conferenz  vom  12.  Juni  1834,
Art.  16.
2)  Ebendas.,  Art.  24.