Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

des  Reichskanzlers  und  das  eines  jeden  Staatssekretärs  hat  an
Macht  gewonnen.  Es  darf  nur  daran  erinnert  werden,  daß  die
Präsidialanträge  des  Kaisers,  die  der  Reichskanzler  einbringt,  zu
einer  ständigen  unbestrittenen  Einrichtung  des  Reichsstaatsrechts
geworden  sind).

Keine  der  Befürchtungen  ist  in  einer  die  Interessen  des  Reichs
oder  die  Rechte  der  Bundesstaaten  schädigenden  Weise  in  Erfüllung
  gegangen.

Die  Reichsgesetze  werden  jetzt  fast  ausschließlich  in  den
Reichsämtern  und  nicht  mehr  wie  früher  in  den  preußischen
Ministerien  ausgearbeitet).  Hierin  liegt  nicht  eine  Schädigung  des
Bundesrats,  sondern  es  muß  den  Wünschen  der  Regierungen
der  Einzelstaaten  entsprechen,  daß  dies  durch  ihre,  des  Reichs
Ministerien  und  nicht  mehr  durch  die  des  „Nachbars“,  der  Ministerien
  des  Königreichs  Preußen  geschieht.

In  unserer  deutschen  Reichsministerialverfassung  mit  ihrer
absoluten  Zentralisation  ist  ein  neuer  staatsrechtlicher  Typus  geschaffen,
  der  aber  im  Grunde  praktisch  von  der  Einrichtung  des
englischen  Kabinetts  mit  seinem  Premier  nicht  wesentlich  abweicht.

Auch  in  anderen  Kulturstaaten  ist  es  die  Persönlichkeit  des
Premierministers,  die  dem  Ministerium  Namen  und  Gepräge  verleiht.
  Man  spricht  in  Frankreich  von  einem  Ministerium  Grambetta,
Briand,  Caillaux  und  in  Italien  von  einem  Ministerium  Crispi,
Giolitti,  und  wenn  auch  hier  bei  der  Kabinettsbildung  nach  dem
in  diesen  Ländern  herrschenden  System  der  parlamentarischen
Regierung  auf  die  Vertretung  der  einzelnen  zur  Mehrheit  gehörenden
  politischen  Parteien  im  Ministerium  Rücksicht  zu  nehmen
ist,  so  bestimmt  doch  der  Premier  die  Richtung  der  Gesamtpolitik.
Daß  er  dann  einzelne  Mitglieder  seines  Kabinetts,  die  in  wichtigen

I)  Und  wenn  man  diese  geschäftsordnungsmäßig  als  preußische  behandelt,  so  ist
das,  wie  Triepe!  (Unitarismus,  S.  63)  richtig  betont,  „eine  von  föderalistischer  Gewohnheit
  diktierte  Fiktion“.

2)  Vgl.  Rehm,  Unitarismus  und  Föderalismus  in  der  deutschen  Reichsverfassung,
Dresden  1898,  S.  17,