Contents: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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ständigkeiten des Landrats auf den ersten Bürgermeister über, welcher 
mit dem Kreisschulinspektor das Stadtschulamt bildet. — Die Schul- 
ämter haben jährliche Berichte an den Kreisausschuß und die Ober— 
schulbehörde bezw. den Gemeinderat einzusenden. 
Dem Kreisschulinspektor liegt insbesondere ob die Beaufsichtigung 
der öffentlichen Volksschulen und gleichartigen Privatinstitute, der Klein- 
kinder= und Fortbildungsschulen. Er führt die Lehrer ein, prüft 
Lesebücher und Lehrapparate, die Stundenpläne und stellt sie fest 
und ordnet die einstweilige Verwaltung der Schulstellen an. Weisungen 
für seine Tätigkeit bei dem Besuche der Schule u. s. w. im einzelnen 
siehe im Gesetz (Ed. Nr. 6 v. 21. Jan. 1829; G. v. 22. März 1875 
§ 80 fg. und insbesondere 84). Vorgefundene Mißstände stellt er, 
soweit tunlich, ab und erstattet im übrigen Vortrag an das Kreis- 
schulamt. Den Religionsunterricht beaufsichtigen die Geistlichen, Ep- 
horen, in den jüdischen Schulen der Landrabbiner. Der Schul- 
inspektor veranstaltet und leitet die Lehrerkonferenzen, an denen auch 
die Vorsteher und Lehrer der Rektoratsschulen und Privatinstitute teil- 
zunehmen haben, die Ephoren teilzunehmen berechtigt sind (Art. 84 fg. 
G. v. 22. März 1875). 
Als sachverständige Beamte sind in jedem Amtsbezirke anzu- 
stellen 1) ein Amtsphysikus und ein oder mehrere Amtswundärzte, 
deren Funktionen jetzt aber meist zusammenfallen, und ein Amtstier- 
arzt; 2) ein verpflichteter Bauverständiger; 3) ein Amtsrechnungsrevisor. 
Zur Erreichung der oben gedachten sanitären und medizinalpolizeilichen 
Zwecke sollen die Aemter überall den Pbysikern und Amtstierärzten 
die Angelegenheiten zur Begutachtung vorlegen. Der Landrat beschließt, 
die Ausführung erfolgt erforderlichen Falls durch den technischen Be- 
amten oder gemeinschaftlich. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet 
das Staatsministerium Abt. II. Bei Gefahr im Verzuge aber ist 
unter gleichzeitiger Mitteilung an die Oberbehörde einstweilen nach dem 
Gutachten des Physikus zu verfahren. 
In der ersten Woche jedes Vierteljahres hat der Landrat mit 
den Aerzten eine Sitzung abzuhalten, Vorschläge und Anträge ent- 
gegenzunehmen. Die Protokolle werden mit den halbjährigen Ge- 
schäftsberichten der Medizinalbeamten an die Oberbehörde eingesendet. 
Geeigneten Falls ist das Einschreiten der Gerichte zu veranlassen (V.O. 
v. 19. Febr. 1839, Art. 3—8). Der Physikus steht unter dem Staats- 
ministerium, in wissenschaftlicher und technischer Beziehung insbesondere 
der Medizinaldeputation, und ist technischer Berater der Verwaltungs- 
ämter. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen steht ihm jedoch
	        
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