Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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behaupten,  dass  der  neue  Lehrsatz  trotz  seines  jugendlichen  Alters,
trotz  seiner  Rebellion  gegen  eine  anscheinend  unanfechtbare  Ueberlieferung
  über  diese  den  Sieg  davongetragen  hat,  dass  für  die
neu  auftauchende  Kontroverse  zugleich  mit  der  Entstehung  auch
schon  die  richtige  Entscheidung  gegeben  war?

Den  faktischen  Anlass  zur  Bildung  der  doktrinären  Streitfrage
  gaben  die  Erwerbungen  der  Association  internationale
africaine  im  Innern  von  Üentralafrika  und  die  der  Gesellschaft
drohenden  Verwicklungen  mit  andern  Kolonialmächten  ?°),

Die  Association  war  ihrer  Zweckbestimmung  zufolge  als  eine
wissenschaftliche,  kulturelle  und  philanthropische  Gesellschaft,  ihrer
rechtlichen  Natur  nach  als  eine  rein  private  Gesellschaft  zu  erachten.
Der  bei  Gründung  der  Association  massgebende  Gedanke,  in  der
Eigenschaft  eines  internationalen,  von  jeder  Staatsgewalt  unabhängigen
  —  „qui  ne  relöve  d’aucun  souverain  europ6en“  (Twıss
a.  2.0.  S.  549)  —  Verbandes,  den  Angehörigen  aller  Nationen  in
gleicher  Weise  weite  Laandgebiete  Centralafrikas  zugänglich  zu
machen,  die  durch  Freundschaftsverträge  mit  den  eingeborenen
Machthabern  der  Association  mit  allen  Rechten  erworben  waren,
war  der  Ausfluss  eines  hohen  Idealismus.  Die  Idee  musste  an
der  Macht  der  rauhen  Wirklichkeit  scheitern,  sobald  die  Ländergier
  rivalisirender  Kolonialmächte  den  unerwarteten  2!)  Aufschwung
des  Unternehmens  der  Association  mit  scheelen  Blicken  verfolgte,
sobald  ernstliche  Konflikte  mit  europäischen  Regierungen  drohten,
welche  Rechtsansprüche  auf  Theile  des  zur  Interessenzone  der
Association  gehörigen  Gebietes  geltend  machen  zu  dürfen  glaubten.

#)  Vgl.  zum  Folgenden:  Revue  de  droit  international,  tome  XV  (1883),
„La  neutralite  du  Congo“,  von  DE  LAvELEYE  8.  254  ff.,  und  „La  libre  navigation
  du  Congo“,  von  Travers  Twıss  S.  547  ff,  tome  XVLOI  S.  141  ff.
(DE  MARTENS).

#)  Hieher  ist  zu  vergleichen  der  Passus  der  Rede  Sir  Eowarp  MaALer’s
in  der  Sitzung  vom  23.  Februar  1885  der  Kongokonferenz,  —  bei  MARTENS-Hopr,
  Nouveau  Recueil  general  de  Traites,  2-®  Serie,  10.  Band,  $S.  355:
Pendant  de  longues  anndes,  le  Roi  (des  Belges),  domins  par  une  idee  pure-