Wolter: Die Vorbildung der höheren Verwaltungsbeamten in Preußen. 7
leicht kompromittirenden und schwer zu verwischenden Eindruck, wenn
dieser den Ersteren gegenüber gar zu hr als Laie, oder gar als Ignorant
erscheint.
Es kann, wenn man so ausgedehnte Forderungen an den Staats-Beamten
stellt, nun allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob zu
einem so umfangreichen Studium ein Zeitraum von 3 Jahren ausreichend,
oder ob nicht vielmehr unter solchen Voraussetzungen ein akademisches
Quadriennium, wie für die Mediziner, auch für die Juristen
vorzuschreiben sein würde. Wir verneinen die letztere Alternative: einmal
sind zu lange dauernde theoretische Studien, wenn dafür nicht ein ganz
besonderes Talent vorhanden ist, einer leichten und unbefangenen Auffassung
realer Verhältnisse nicht günstig, — die Studien der Mediziner
in den drei letzten Semestern sind bereits größtentheils den Uebungen
am Krankenbett gewidmet und bereiten unmittelbar auf die ärztliche
Praxis vor, so daß die rein theoretischen Studien in der medizinischen
Fakultät eigentlich auch nur 3 Jahre dauern — sodann ist aber auch
das rechts= und staatswissenschaftliche Material bei richtiger Methode
und gewissenhafter Zeitbenutzung innerhalb dreier Jahre in der That
zu bewältigen. Von der doppelten Aufgabe der Universität, die Resultate
der Wissenschaft nach deren jeweiligem Standpunkte festzustellen und
durch Forschung die Wissenschaft weiter zu fördern, handelt es sich für
den Studirenden, der sich dem Staatsdienst widmen will, nur um die
Erstere und um ein je nach dem gewählten Berufe tiefer gehendes
encyklopädisches Studium, das ihn zu einer wissenschaftlichen Auffassung
der seiner wartenden Amtsthätigkeiten und den diesen entsprechenden
selbsteigenen Studien befähigt. Wenn hierbei nachdrücklichst an die
Mlicht des Staats erinnert werden muß, in weitgehendster Weise für
die Gelegenheit zur Ausbildung der Studirenden zu sorgen durch Kreirung
staats= und kameralwissenschaftlicher Lehrstühle, durch Besetzung derselben
mit anerkannt tüchtigen Le rreiften unter möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung
aller vaterländischen Universitäten, so wollen wir uns selbstverständlich
nicht anmaaßen, Andeutungen zu geben, welche das technischdidaktische
Gebiet berühren würden, wohl aber muß ein Punkt ganz besonders
hervorgehoben werden: es ist dies die nothwendige Einrichtung,
daß in jedem, wenigstens aber, da 31 Ostern die meisten Uebergänge
vom eohmmesium zur Universität erfolgen, in jedem Sommersemester
bei allen Fakultäten und zwar publice ein hodegetisches Kollegium
gele en wird, welches in der juristischen Fakultät das ganze Gebiet der
echts= und Staatswissens att und deren inneren Wi zu
um essen, Belehrung über die zweckmäßigste Reihenfolge der zu hörenden
und der dem Privatstudium zu überlassenden Disziplinen und Anleitung
über die Fortsetzung der wissenschaftlichen Studien nach Ablauf der akademischen
Zeit zu geben hat.
Eine solche Vorlesung, welcher zweckmäßig ein in den Händen der
Studirenden befindliches gedrucktes Kompendium zu Grunde zu legen
ist, orientirt die Letztern nicht nur schnell beim Beginn der Studien auf
dem Gebiete der gewählten Wissenschaft, sondern ist auch ganz besonders
geeignet, die Hauptgrundsätze der einzelnen Disziplinen im Gedächtniß