Full text : Die Vorbildung der höheren Verwaltungs-Beamten in Preußen.

Wolter:  Die  Vorbildung  der  höheren  Verwaltungsbeamten  in  Preußen.  7

leicht  kompromittirenden  und  schwer  zu  verwischenden  Eindruck,  wenn
dieser  den  Ersteren  gegenüber  gar  zu  hr  als  Laie,  oder  gar  als  Ignorant
  erscheint.

Es  kann,  wenn  man  so  ausgedehnte  Forderungen  an  den  Staats-Beamten
  stellt,  nun  allerdings  die  Frage  aufgeworfen  werden,  ob  zu
einem  so  umfangreichen  Studium  ein  Zeitraum  von  3  Jahren  ausreichend,
  oder  ob  nicht  vielmehr  unter  solchen  Voraussetzungen  ein  akademisches
  Quadriennium,  wie  für  die  Mediziner,  auch  für  die  Juristen
vorzuschreiben  sein  würde.  Wir  verneinen  die  letztere  Alternative:  einmal
sind  zu  lange  dauernde  theoretische  Studien,  wenn  dafür  nicht  ein  ganz
besonderes  Talent  vorhanden  ist,  einer  leichten  und  unbefangenen  Auffassung
  realer  Verhältnisse  nicht  günstig,  —  die  Studien  der  Mediziner
in  den  drei  letzten  Semestern  sind  bereits  größtentheils  den  Uebungen
am  Krankenbett  gewidmet  und  bereiten  unmittelbar  auf  die  ärztliche
Praxis  vor,  so  daß  die  rein  theoretischen  Studien  in  der  medizinischen
Fakultät  eigentlich  auch  nur  3  Jahre  dauern  —  sodann  ist  aber  auch
das  rechts=  und  staatswissenschaftliche  Material  bei  richtiger  Methode
und  gewissenhafter  Zeitbenutzung  innerhalb  dreier  Jahre  in  der  That
zu  bewältigen.  Von  der  doppelten  Aufgabe  der  Universität,  die  Resultate
der  Wissenschaft  nach  deren  jeweiligem  Standpunkte  festzustellen  und
durch  Forschung  die  Wissenschaft  weiter  zu  fördern,  handelt  es  sich  für
den  Studirenden,  der  sich  dem  Staatsdienst  widmen  will,  nur  um  die
Erstere  und  um  ein  je  nach  dem  gewählten  Berufe  tiefer  gehendes
encyklopädisches  Studium,  das  ihn  zu  einer  wissenschaftlichen  Auffassung
der  seiner  wartenden  Amtsthätigkeiten  und  den  diesen  entsprechenden
selbsteigenen  Studien  befähigt.  Wenn  hierbei  nachdrücklichst  an  die
Mlicht  des  Staats  erinnert  werden  muß,  in  weitgehendster  Weise  für
die  Gelegenheit  zur  Ausbildung  der  Studirenden  zu  sorgen  durch  Kreirung
staats=  und  kameralwissenschaftlicher  Lehrstühle,  durch  Besetzung  derselben
mit  anerkannt  tüchtigen  Le  rreiften  unter  möglichst  gleichmäßiger  Berücksichtigung
  aller  vaterländischen  Universitäten,  so  wollen  wir  uns  selbstverständlich
  nicht  anmaaßen,  Andeutungen  zu  geben,  welche  das  technischdidaktische
  Gebiet  berühren  würden,  wohl  aber  muß  ein  Punkt  ganz  besonders
  hervorgehoben  werden:  es  ist  dies  die  nothwendige  Einrichtung,
daß  in  jedem,  wenigstens  aber,  da  31  Ostern  die  meisten  Uebergänge

vom  eohmmesium  zur  Universität  erfolgen,  in  jedem  Sommersemester
bei  allen  Fakultäten  und  zwar  publice  ein  hodegetisches  Kollegium
gele  en  wird,  welches  in  der  juristischen  Fakultät  das  ganze  Gebiet  der

echts=  und  Staatswissens  att  und  deren  inneren  Wi  zu
um  essen,  Belehrung  über  die  zweckmäßigste  Reihenfolge  der  zu  hörenden
und  der  dem  Privatstudium  zu  überlassenden  Disziplinen  und  Anleitung
über  die  Fortsetzung  der  wissenschaftlichen  Studien  nach  Ablauf  der  akademischen
  Zeit  zu  geben  hat.

Eine  solche  Vorlesung,  welcher  zweckmäßig  ein  in  den  Händen  der
Studirenden  befindliches  gedrucktes  Kompendium  zu  Grunde  zu  legen
ist,  orientirt  die  Letztern  nicht  nur  schnell  beim  Beginn  der  Studien  auf
dem  Gebiete  der  gewählten  Wissenschaft,  sondern  ist  auch  ganz  besonders
geeignet,  die  Hauptgrundsätze  der  einzelnen  Disziplinen  im  Gedächtniß