Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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ten,  welche  als  Theile  eines  Dienst=  oder  ähnlichen  Einkommens  bezogen  werden,  das
Einkommen  derjenigen,  welche  mit  der  Ausübung  der  Heilkunde  sich  befassen,  auch  wenn
sie  gemäß  der  Reichs-Gewerbeordnung  den  Titel  eines  Arztes  sich  nicht  beilegen  dürfen;
dagegen  gehören  nicht  hieher  unständige  Gratialien  und  Geschenke.

2)  Frei  von  der  Besteuerung  bleibt  die  Löhnung  und  übrige  Verpflegung  der  Soldaten,
  Unteroffiziere  und  Landjäger  und  der  diesen  gleichgestellten,  militärisch  organisirten
Zollgrenz-,  Forst=  und  Steuerwächter,  sowie

das  Dienst=  und  Berufs-Einkommen,  welches  bei  einer  Person  im  Ganzen  den
jährlichen  Betrag  von  200  fl.  nicht  übersteigt.

3)  Deutsche  Militärpersonen  und  Civilbeamte,  sowie  deren  Hinterbliebene  sind,  wenn
sie  aus  der  Württembergischen  Staatskasse  Gehalt,  Pension  oder  Wartegeld  beziehen,
für  diese  Bezüge  in  Württemberg  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Wohnsitz  steuerpflichtig;  dagegen
  sind  dieselben,  wenn  ihnen  solche  Bezüge  aus  der  Kasse  eines  andern  Bundesstaates
  zukommen,  hieraus,  auch  wenn  sie  in  Württemberg  wohnen,  der  diesseitigen  Einkommenssteuer
  nicht  unterworfen.

4)  In  Absicht  auf  das  sonstige  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  sind  steuerpflichtig

1.  Die  Landesangehörigen,  welche
a)  in  Württemberg  einen  Wohnsitz  haben,  ohne  zugleich  einen  zu  Folge  Reichsoder
  Staats-Diensts  sich  ergebenden  Wohnsitz  in  einem  andern  Staate  des
Deutschen  Reichs  zu  haben,
b)  in  Württemberg  sich  aufhalten,  ohne  einen  Wohnsitz  innerhalb  des  Deutschen
Reichs  zu  haben,  6
P)  ihren  Wohnsitz  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben,  ohne  innerhalb  desselben
einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  zu  haben,  "
II.  diejenigen  Angehörigen  anderer  Staaten  des  Deutschen  Reichs,  welche
a)  in  Württemberg  zu  Folge  Reichs=  oder  Staats-Diensts  ihren  dienstlichen  Wohnsitz
  haben,  oder  in  Württemberg  wohnen,  ohne  zugleich  einen  Wohnsitz  in  ihrem
Heimathsstaate  oder  einen  aus  dem  Reichs=  oder  Staats-Dienst  sich  ergebenden
dienstlichen  Wohnsitz  in  einem  andern  Staate  des  Deutschen  Reichs  zu  haben,
b)  in  Württemberg  sich  aufhalten,  ohne  in  einem  andern  Staate  des  Deutschen
Reichs  einen  Wohnsitz  zu  haben.
Es  werden  jedoch  die  zu  1  c.  aufgeführten  Landesangehörigen  nur  in  Anseh-