Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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eines  „unmittelbaren  Schutzgebietes“  nicht  zu  leugnen.  Von  der
nach  LAaBann  der  Gesellschaft  zustehenden  Unterstaatsgewalt
über  das  Gebiet  kann  nicht  mehr  die  Rede  sein  und  noch  weniger
hat  der  Verlauf  der  Thatsachen  der  Anschauung  Panw’s  und
JoEL’s  Recht  gegeben.

Die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  ist  nominell  noch
mit  Ausübung  von  Hoheitsrechten  betraut,  aber  seit  dem  Araberaufstande
  im  Herbst  1888  war  die  Ausübung  illusorisch  gemacht
und  hat  die  Reichsgewalt  Anlass  genommen,  mit  aller  Energie
die  erschütterte  Ordnung  im  Gebiete  der  Gesellschaft,  wozu  allerdings
  in  erster  Linie  der  Namens  des  Sultans  von  Sansibar  verwaltete
  Küstenstrich  gehörte  '2*),  wiederherzustellen.

Unzweifelhaft  war  leitender  Gedanke  der  Reichsregierung  bei
Aufnahme  der  Kolonialpolitik  der,  den  privilegirten  Gesellschaften
die  Sorge  für  Herstellung  staatlicher  Ordnung  in  den  Schutzgebieten
  zu  überlassen  und  ein  Oberaufsichtsrecht  vorzubehalten.
Dies  ist  auch  aus  den  Motiven  zum  Gesetzentwurfe,  betr.  den
Schutz  der  deutschen  Interessen  und  Bekämpfung  des  Sklavenhandels
  in  Ostafrika,  ersichtlich  :

„Die  leitenden  Grundsätze  der  deutschen  Kolonialpolitik,  wie
sie  1884  und  1885  die  Zustimmung  des  Reichstags  erhalten
haben,  bilden  auch  gegenwärtig  die  Richtschnur  für  das  Verhalten
  der  kaiserlichen  Regierung  bei  überseeischen  Unternehmungen
  von  Reichsangehörigen.  In  Folge  derselben  ist  dem
Reiche  keine  Verpflichtung  angesonnen  worden,  deutsche  Unternehmer
  in  überseeischen  Ländern  bei  Verlusten  .  schadlos  zu
halten...  Die  Intervention  des  Reiches  kann  in  der  Regel
nur  anderen  auswärtigen  Mächten  gegenüber  zur  Geltung  kommen,
während  die  Bewältigung  des  Widerstrebens  wilder  Eingeborener

1%)  Der  Vollzug  des  deutsch-englischen  Abkommens  vom  1.  Juli  1890
wird  hier  eine  wichtige  Aenderung  schaffen,  insoferne  der  Sultan  veranlasst
werden  soll,  seine  Souveränetät  über  den  Küstenstrich  an  Deutschland  abzutreten.


Adam,  Völkerrechtliche  Okkupation.  8