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eines „unmittelbaren Schutzgebietes“ nicht zu leugnen. Von der
nach LAaBann der Gesellschaft zustehenden Unterstaatsgewalt
über das Gebiet kann nicht mehr die Rede sein und noch weniger
hat der Verlauf der Thatsachen der Anschauung Panw’s und
JoEL’s Recht gegeben.
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft ist nominell noch
mit Ausübung von Hoheitsrechten betraut, aber seit dem Araberaufstande
im Herbst 1888 war die Ausübung illusorisch gemacht
und hat die Reichsgewalt Anlass genommen, mit aller Energie
die erschütterte Ordnung im Gebiete der Gesellschaft, wozu allerdings
in erster Linie der Namens des Sultans von Sansibar verwaltete
Küstenstrich gehörte '2*), wiederherzustellen.
Unzweifelhaft war leitender Gedanke der Reichsregierung bei
Aufnahme der Kolonialpolitik der, den privilegirten Gesellschaften
die Sorge für Herstellung staatlicher Ordnung in den Schutzgebieten
zu überlassen und ein Oberaufsichtsrecht vorzubehalten.
Dies ist auch aus den Motiven zum Gesetzentwurfe, betr. den
Schutz der deutschen Interessen und Bekämpfung des Sklavenhandels
in Ostafrika, ersichtlich :
„Die leitenden Grundsätze der deutschen Kolonialpolitik, wie
sie 1884 und 1885 die Zustimmung des Reichstags erhalten
haben, bilden auch gegenwärtig die Richtschnur für das Verhalten
der kaiserlichen Regierung bei überseeischen Unternehmungen
von Reichsangehörigen. In Folge derselben ist dem
Reiche keine Verpflichtung angesonnen worden, deutsche Unternehmer
in überseeischen Ländern bei Verlusten . schadlos zu
halten... Die Intervention des Reiches kann in der Regel
nur anderen auswärtigen Mächten gegenüber zur Geltung kommen,
während die Bewältigung des Widerstrebens wilder Eingeborener
1%) Der Vollzug des deutsch-englischen Abkommens vom 1. Juli 1890
wird hier eine wichtige Aenderung schaffen, insoferne der Sultan veranlasst
werden soll, seine Souveränetät über den Küstenstrich an Deutschland abzutreten.
Adam, Völkerrechtliche Okkupation. 8