Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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weise,  nachdem  sie  der  Versügung  der  Schiffsbesaßung  entzogen  oder  von  derselben  verlassen
  waren,  von  dritten  Personen  an  sich  genommen  und  in  Sicherheit  gebracht,  so  haben
  diese  Personen  Anspruch  auf  Bergelohn.

Wird  außer  dem  vorstehenden  Fall  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  durch  Hülfe  dritter
  Personen  aus  einer  Seenoth  gercttet,  so  haben  dieselben  nur  Anspruch  auf  Hülfölohd.

Der  Schiffsbesatzung  des  verunglückten  oder  gefährdeten  Schiffs  steht  ein  Anspruch
auf  Berge=  oder  Hülfslohn  nicht  zu.

Art.  743.  Wenn  noch  während  der  Gefahr  ein  Vertrag  über  die  Höhe  des  Berge-
  oder  Hülfslohns  geschlossen  ist,  so  kann  derselbe  wegen  erheblichen  Uebermaaßes  der
zugesicherten  Vergütung  angesochten  und  die  Herabsehung  der  lehteren  auf  das  den  Umständen
  entsprechende  Maaß  verlangt  werden.

Art  744.  In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  wird  die  Höhe  des  Berge-  oder
Hülfêlohns  von  dem  Richter  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände  des  Falls  nach  billidgem
  Ermessen  in  Geld  festgesett.

Art.  745.  Der  Berge=  oder  Hülfblohn  umfaßt  zugleich  die  Vergütung  für  die
Aufwendungen,  welche  zum  Zweck  des  Bergens  und  Alettens  geschehen  ünd.

Nicht  darin  enthalten  sind  die  Kosten  und  Gebühren  der  Behörden,  die  von  den
geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen  zu  entrichtenden  Zölle  und  sonstigen  Abgaben
und  die  Kosien  zum  Zweck  der  Aufbewahrung,  Erhaltung,  Abschätzung  und  Veräuherung
derselben.

Art.  746.  Bei  der  Bestimmung  des  Betrags  des  Berge-  oder  Hülfslohns  kommen
  insbesondere  in  Anschlag:  der  bewiesene  Eiser,  die  verwendele  Zeit,  die  geleisieten
Diensie,  die  geschebenen.  Aufwendungen,  die  Jahl  der  thätig  gewesenen  Personen,  die  Gefahr,
  welcher  dieselben  ihre  Person  und  ihre  Fahrzeuge  unkerzogen  haben;  sowie  die  Gesahr,
  welche  den  geborgenen  oder  gerekteten  Gegenständen  gedroht  hat,  und  der  nach  Abzug
  der  Kosien  (Art.  745  Abs.  2)  verbliebene  Werth  dersellen.

Art.  747.  Der  Berge=  oder  Hülfslohn  daif  ohne  den  übereinsiimmenden  Annag
der  Parteien  nicht  auf  eine  Quote  des  Wertheo  der  geborgenen  oder  gerelteten  Gegensiände
  feslgesetzt  werden.

Art.  748.  Der  Betrag  des  Bergelebns  soll  den  drilten  Theil  deno  Werthes  der
geborgenen  Gegensiände  (An  746)  nicht  übersteigen.

Nur  ausnahmoweise,  wenn  die  Vergung  mit  ungewöhnlichen  Ansirengungen  und
Gefahren  verbunden  war  und  jener  Werth  zugleich  ein  geringer  ist,  kann  der  Betrag
bis  zur  Hälfte  des  Werthes  erhöht  werden.

Art.  749.  Der  Hälsslohn  ist  siets  unter  dem  Betrage  festzusetzen,  welchen  der
Bergelohn  unter  seust  gleichen  Umständen  erreicht  haben  wunde.  Auf  den  Werih  der