Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  19.

Wenn  bei  einer  Schulden=  oder  Gant-Masse  das  Aktiv-Vermoͤgen  durch  Gehalts-Abzuͤge
  oder  sonstige  mit  dem  Tode  des  Gemeinschuldners  aufhoͤrende  Zufluͤsse  gebildet
wird,  so  ist  bei  der  Berechnung  der  Sportel  die  wahrscheinliche  Lebensdauer  des  Schuldners
  (Art.  9)  zu  Grunde  zu  legen.

Art.  20.

Wird  gegen  ein  Erkenntniß  in  Gantsachen  die  Appellation  an  das  höhere  Gericht
  eingelegt,  so  tritt  in  Ansehung  des  darauf  erfolgenden  Erkenntnisses  des  hoͤhern
Richters  der  bei  andern  Rechtsstreitigkeiten  gewoͤhnliche  Sportel-Ansatz  (Art.  u.  8)  ein.

Eben  dieses  gilt  von  dem  auf  ein  Gant-Erkenntniß  sich  beziehenden  Nichtigkeitsoder
  Restitutions-Berfahren.

Art.  21.
Arme  Partheien  sind  von  der  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  der  Sporteln  frei.

Art.  23.

Die  Sporteln  von  den  darch  dac  Bezirks-Gericht  selbst  gefällten  Civil-  und  Gant-Erkenntnissen
  (vergl.  IV.  Ed.  F.  179)  mit  Einschluß  der  bei  denselben  vorkommenden
Fälle  von  Vergleichen  oder  Verzichten,  werden  von  den  Partheien  in  die  bezirksgerichtliche
  Sportel-Casse  bezahlt.

Bei  der  periodischen  Uebergabe  derselben  an  die  Cameral=  oder  Rent-Aemter  wird
hievon  ein  Drittheil  zu  Gunsten  der  gewählten  Gerichts-Beisiher  zurückbehalten  und
an  diese  übergeben.  Leßteren  bleibt  die  verhältnißmäßige  Vertheilung  der  erhaltenen
Summe  unter  sich  lediglich  selbst  überlassen.

Art.  23.

Die  auf  einen  Gulden  für  je  zehn  Stunden  festgesebte  Belobnung  eines  Gemeinderaths-Mitglieds,
  welches  zur  Verhandlung  von  Gantsachen  beigezogen  wird,  ist  von
dem,  den  Bezirks-Gerichrobeisigern  gebührenden  Sportel-Drittheil  zu  entrichten.

Der  Ueberrest  verbleibt  den  Gerichts-Beisitzern.

Art.  24.

Die  Dickten  und  Reise-Kosien  der  Oberamts-Richter  übernimmt  die  Staats-Casse.

Solche  werden  von  den  Gerichtshöfen  auf  die  oberamtsgerichtliche  Sportel-Casse  dekre-