Volltext : Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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c.  In  Verwaltungs-Angelegenheiten  ressortiren  die  Infanterieschulen  von  derjenigen  Intendantur,
in  deren  Bezirk  sie  sich  besenden.  Die  Unteroffizierschule  zu  Potsdam  macht  hierin  eine  Ausnahme,
indem  bei  ihr  die  obere  Leitung  der  Kasernen-Verwaltung  der  Intendantur  des  Garde-Korps,
die  Bearbeitung  der  Kassen=  und  der  übrigen  ökonomischen  Angelegenheiten  der  Intendantur
der  1.  Garde-Infanterie-Division  zusteht.
d.  Hinsichtlich  der  Invaliden=  und  Anstellungs-Angelegenheiten  unterstehen  die  Infanterieschulen
demjenigen  General-Kommando,  in  dessen  Befehlsbereich  sie  sich  befinden,  die  Unteroffizierschule
zu  Potsdam  aber  dem  General-Kommando  des  Garde-Korps.
Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Munitions=  und  Waffen-Angelegenheiten,  soweit  hierüber  nicht
besondere  Bestimmungen  ergangen  sind,  bezw.  noch  ergehen  werden.
e.  In  Angelegenheiten  des  Sanitätsdienstes  ressortiren  die  Jfanterieschulen  von  den  Korps-General=Aerzten
  derjenigen  Armee-Korps,  deren  Intendanturen  die  Bearbeitung  der  unter  c.  gedachten
Angelegenheiten  obliegt.

f.  Alle  auf  Verpflegung,  Bekleidung  und  Marsch  Bezug  habenden  Angelegenheiten,  einschließlich
derjenigen  der  Offiziere,  werden  durch  direkte  Kommnnikation  zwischen  den  Infanterieschulen  und
den  Truppentheilen  erledigt.

Zum  1.  Januar  jeden  Jahres  machen  die  General--Kommandos,  sowie  die  Inspektion  der  Jäger  10.  Namhaft.
und  Schützen  dem  Inspekteur  der  Infanterieschulen  diejenigen  Offiziere  ihres  Befehlsbereichs  namhaft,  welche  bung  oo
sich  zum  Dient  bei  den  Infanterieschulen  (vergl.  4.  3—e)  vorzugsweise  eignen,  unter  Angabe  der  Art  der  Infanterie=  bebufsueberschule
  und  des  besonderen  Dienstzweiges,  für  welchen  die  Betreffenden  qualifizirt  erachtet  werden.  Veifung  an
hab  Hierbei  ist  zu  bemerken,  ob  die  bezeichneten  Offiziere  verheirathet  sind  und  welches  Patent  dieselben  oshnn.
aben.

Die  Vorschläge  der  General-Kommandos  sind  in  der  Regel  nur  für  das  laufende  Jahr  maßgebend.

Die  der  Allerhöchsten  Bestimmung  unterliegenden  Kommandirungen  und  Ablösungen  von  Offizieren  u.  Komman.
erbittet  der  Inspekteur  durch  die  Gesuchslisten.  Bei  Anträgen  auf  Kommandirungen  zu  den  Infanterieschulen  D#u#n  an,
auf  Grund  der  Vorschläge  der  General-Kommandos  2c.  hat  er  zuvor  bei  den  betreffenden  Truppentheilen  Offtzlere  bei
anzufragen,  ob  die  seiner  Seit  namhaft  gemachten  Offiziere  noch  abkömmlich  sind.  denAnsen-In

  sinngemäßer  Weise  ist  von  dem  Inspekteur  zu  verfahren,  wenn  er  in  einzelnen  Fällen  die  «
Kommandirung  solcher  Offiziere  z  den  Infanterieschulen  Allerhöchsten  Orts  erbittet,  die  ihm  nicht  durch  die
General-Kommandos  2c.  vorgeschlagen  sind,  deren  Qualifikation  für  den  Dienst  bei  einer  Infanterieschule  er
aber  auf  anderem  Wege  ersh#en  hat.

Des  Weiteren  stellt  der  Inspekteur  durch  die  Gesuchsliste  alle  diejenigen  Anträge,  die  der  Allerhöchsten
Entschließung  vorbeholten  sind.  Ist  für  dieselben  auch  das  Einverständniß  des  Truppentheils  erforderlich
(Abschiedsgesuche,  Gesuche  um  den  Konsens  zur  Verheirathung,  außergewöhnliche  Gesuche),  so  muß  die
Zustimmung  des  letzteren  rechtzeitig  herbeigeführt  sein.

Die  der  Allerhöchsten  Entscheidung  unterliegenden  Gesuche  der  nur  zu  den  Lehrkursen  der  Militär-Schießschule
  und  der  Militär-Turnanstalt  kommandirten  Offiziere,  einschließlich  der  Hülfslehrer,  werden  durch
die  Gesuchslisten  der  Truppentheile  zur  Erledigung  gebracht.

Die  Kommandirung  der  Hülfslehrer  der  Militär-Schießschule  wird  durch  den  Inspekteur  herbeigeführt,
  welcher  sich  dieserhalb  direkt  an  die  General-Kommandos  2c.  wendet.

Die  Ablösung  der  etatsmäßigen  Mitglieder  der  Militär-Schießschule  ist  einige  Zeit  vor  dem  für
die  Ablösung  in  Aussicht  genommenen  Termin  beim  Kriegs-Ministerium  in  Anregung  zu  bringen.

Die  Bestimmungen  über  die  Kommandos  zu  den  Lehrkursen  der  Militär-Schießschule  werden  alljährlich
  durch  das  Armee-Verordnungs-Blatt  zur  Kenntniß  der  Armee  gebracht.

Die  zu  den  einzelnen  Kursen  der  ilie  Tunnanstal  zu  kommandirenden  Offiziere  vertheilt  der
Inspekteur,  nach  der  näheren  Anweisung  des  Kriegs-Ministeriums,  auf  die  Armee-Korps,  auf  Artillerie,
Pioniere,  Jäger,  Train  und  Marine  und  zeigt  den  General-Kommandos  bezw.  den  General-Inspektionen
der  Artillerie  und  des  Ingenieur-Korps,  den  Inspektionen  der  Jäger  und  Schützen  und  des  Trains,  sowie
v  Kaiserlichen  Admiralität  die  Zahl  der  aus  ihrem  Befehlsbereiche  zu  den  Kursen  zu  kommandirenden

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Die  Heranziehung  der  Hülfslehrer  zur  Militär-Turnanstalt  bewirkt  der  Inspekteur,  welcher  sich  zu
diesem  Zwecke  mit  den  General-Kommandos  2c.  in  Verbindung  setzt.

Bald  nach  dem  Zusammentritt  der  Lehrkurse  der  Militär-S  iesschule  und  der  Militär-Turnanstalt
reicht  der  Inspekteur  Alerhöchsten  Orts  eine  namentliche  Liste  der  als  Hülfslehrer,  sowie  der  übrigen  zur
Betheiligung  an  den  Kursen  kommandirten  Offiziere  ein.

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