Das Kaiserliche Statistische Amt. 5
Das Kaiserliche Statistische Amt,
Es ist gegründet. im Jahre 1872 und hat die Aufgabe:
l. das auf Grund von Gesetzen oder auf Anordnung des Reichskanzlers für die
Reichsstatistik zu liefernde Material zu sammeln, zu prüfen sowie technisch
und wissenschaftlich zu bearbeiten;
2. auf Anordnung des Reichskanzlers statistische Nachweisungen aufzustellen
‚ und über statistische Fragen gutachtlich zu berichten.
\ Die regelmässige Tätigkeit des Amtes erstreckt sich insbesondere auf folgende
Gegenstände der Statistik: Auswärtiger Flandel; Zölle und Reichssteuern; Volkszählungen;
Geburten, Sterbefälle, Eheschliessungen, Auswanderung; Kriminalität;
Konkurse; Krankenversicherung; Berufs- und Gewerbezählungen; Streiks und Aussperrungen;
Berg-, Hütten- und Salinenwesen; Anbau, Saatenstand und Ernten; Viehhaltung;
Seeverkehr (auch Warenverkehr auf den subventionierten Dampferlinien);
Fluss- und Kanalverkehr; Fruchtmarktnotierungen und Grosshandelspreise.
Im Rechnungsjahre 1902 ist im Statistischen Amte eine besondere Abteilun g
für Arbeiterstatistik eingerichtet worden. Ihre Aufgabe ist die Sammlung,
Zusammenstellung und periodische Veröffentlichung arbeiterstatistischer Daten und
sonstiger für die Ärbeiterverhältnisse bedeutsamer Mitteilungen, die Vornahme besonderer
Untersuchungen mit Hilfe schriftlicher und mündlicher Erhebungen sowie die Erstattung
von Gutachten.
m die soziale Gesetzgebung des Reichs fortzubilden und neue Gesetze
vorzubereiten, hatte sich die Reichsverwaltung im Jahre 1892 entschlossen, eine
Kommissionfür Arbeiterstatistik zu errichten, Welche bei den statistischen
Erhebungen über die Arbeitsverhältnisse in einzelnen Gewerben mitwirken und Gutachten
darüber abgeben sollte, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung der Arbeitsverhältnisse
geboten erscheint. Ihre Zusammensetzung und Tätigkeit sind durch das
Regulativ vom 1. April 1892), später vom 29. Januar 18942) geregelt worden. An
Stelle dieser Kommission trat, nachdem die obenerwähnte Abteilung für Arbeiterstatistik
begründet worden war, der
Beirat für Arbeiterstatistik.
Die hierüber unter dem 30. April 1902°) erlassenen Bestimmungen lauten
wie folgt:
& 1. Bei der Abteilung für Arbeiterstatistik im Kaiserlichen Statistischen Amte wird ein Beirat für
Arbeiterstatistik gebildet.
Der Beirat hat das Kaiserliche Statistische Amt bei Erfüllung der ihm auf dem Gebiete der
Arbeiterstatistik zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen.
Insbesondere liegt ihm ob:
1. auf Anordnung des Bundesrats oder des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) die Vornahme
arbeiterstatistischer Erhebungen, ihre Durchführung und Verarbeitung, sowie ihre Ergebnisse zu betachten
;
er 2. in Fällen, in denen es zur Ergänzung des statistischen Materials erforderlich erscheint, Auskunfispersonen
zu vernehmen;
3. dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorschläge für die Vornahme oder Durchführung
arbeiterstatistischer Erhebungen zu unterbreiten.
$ 3. Der Beirat besieht aus einem Vorsitzenden und vierzehn Mitgliedern, von denen sieben der
Bundesrat und sieben der Reichstag wählt, j
„ Den Vorsitz führt mit vollem Stimmrechte der Präsident des Kaiserlichen Statistischen Amtes, in Fällen
der Behinderung sein vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) aus den Mitgliedern des Beirats hierzu bestimmter
Stellvertreter.
8 4. Die Wahlen erfolgen für die Dauer jeder Juegislaturperiode; jedoch verbleiben am Schiusse einer
Legislaturperiode die Mitglieder solange im Amte, bis die Neuwahlen vollzogen sind.
Mitglieder, welche während der Dauer der L.egislaturperiode aus dem Beirat ausscheiden, werden durch
Neuwahlen ersetzt.
1) ZBIDtR 8. 166. *) Desgl. 8. 19. °) Desgl. 8. 100.