Volltext : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt.  5

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt,

Es  ist  gegründet.  im  Jahre  1872  und  hat  die  Aufgabe:
l.  das  auf  Grund  von  Gesetzen  oder  auf  Anordnung  des  Reichskanzlers  für  die

Reichsstatistik  zu  liefernde  Material  zu  sammeln,  zu  prüfen  sowie  technisch
und  wissenschaftlich  zu  bearbeiten;

2.  auf  Anordnung  des  Reichskanzlers  statistische  Nachweisungen  aufzustellen

‚  und  über  statistische  Fragen  gutachtlich  zu  berichten.

\  Die  regelmässige  Tätigkeit  des  Amtes  erstreckt  sich  insbesondere  auf  folgende

Gegenstände  der  Statistik:  Auswärtiger  Flandel;  Zölle  und  Reichssteuern;  Volkszählungen;
  Geburten,  Sterbefälle,  Eheschliessungen,  Auswanderung;  Kriminalität;
Konkurse;  Krankenversicherung;  Berufs-  und  Gewerbezählungen;  Streiks  und  Aussperrungen;
  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen;  Anbau,  Saatenstand  und  Ernten;  Viehhaltung;
  Seeverkehr  (auch  Warenverkehr  auf  den  subventionierten  Dampferlinien);
Fluss-  und  Kanalverkehr;  Fruchtmarktnotierungen  und  Grosshandelspreise.

Im  Rechnungsjahre  1902  ist  im  Statistischen  Amte  eine  besondere  Abteilun  g
für  Arbeiterstatistik  eingerichtet  worden.  Ihre  Aufgabe  ist  die  Sammlung,
Zusammenstellung  und  periodische  Veröffentlichung  arbeiterstatistischer  Daten  und
sonstiger  für  die  Ärbeiterverhältnisse  bedeutsamer  Mitteilungen,  die  Vornahme  besonderer
Untersuchungen  mit  Hilfe  schriftlicher  und  mündlicher  Erhebungen  sowie  die  Erstattung
  von  Gutachten.

m  die  soziale  Gesetzgebung  des  Reichs  fortzubilden  und  neue  Gesetze
vorzubereiten,  hatte  sich  die  Reichsverwaltung  im  Jahre  1892  entschlossen,  eine
Kommissionfür  Arbeiterstatistik  zu  errichten,  Welche  bei  den  statistischen
Erhebungen  über  die  Arbeitsverhältnisse  in  einzelnen  Gewerben  mitwirken  und  Gutachten
  darüber  abgeben  sollte,  ob  und  inwieweit  eine  gesetzliche  Regelung  der  Arbeitsverhältnisse
  geboten  erscheint.  Ihre  Zusammensetzung  und  Tätigkeit  sind  durch  das
Regulativ  vom  1.  April  1892),  später  vom  29.  Januar  18942)  geregelt  worden.  An
Stelle  dieser  Kommission  trat,  nachdem  die  obenerwähnte  Abteilung  für  Arbeiterstatistik
  begründet  worden  war,  der

Beirat  für  Arbeiterstatistik.

Die  hierüber  unter  dem  30.  April  1902°)  erlassenen  Bestimmungen  lauten
wie  folgt:

&  1.  Bei  der  Abteilung  für  Arbeiterstatistik  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  wird  ein  Beirat  für
Arbeiterstatistik  gebildet.
Der  Beirat  hat  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  bei  Erfüllung  der  ihm  auf  dem  Gebiete  der
Arbeiterstatistik  zugewiesenen  Aufgaben  zu  unterstützen.
Insbesondere  liegt  ihm  ob:
1.  auf  Anordnung  des  Bundesrats  oder  des  Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)  die  Vornahme
arbeiterstatistischer  Erhebungen,  ihre  Durchführung  und  Verarbeitung,  sowie  ihre  Ergebnisse  zu  betachten
  ;
er  2.  in  Fällen,  in  denen  es  zur  Ergänzung  des  statistischen  Materials  erforderlich  erscheint,  Auskunfispersonen
  zu  vernehmen;
3.  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  Vorschläge  für  die  Vornahme  oder  Durchführung
arbeiterstatistischer  Erhebungen  zu  unterbreiten.
$  3.  Der  Beirat  besieht  aus  einem  Vorsitzenden  und  vierzehn  Mitgliedern,  von  denen  sieben  der
Bundesrat  und  sieben  der  Reichstag  wählt,  j
„  Den  Vorsitz  führt  mit  vollem  Stimmrechte  der  Präsident  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes,  in  Fällen
der  Behinderung  sein  vom  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  aus  den  Mitgliedern  des  Beirats  hierzu  bestimmter
  Stellvertreter.
8  4.  Die  Wahlen  erfolgen  für  die  Dauer  jeder  Juegislaturperiode;  jedoch  verbleiben  am  Schiusse  einer
Legislaturperiode  die  Mitglieder  solange  im  Amte,  bis  die  Neuwahlen  vollzogen  sind.
Mitglieder,  welche  während  der  Dauer  der  L.egislaturperiode  aus  dem  Beirat  ausscheiden,  werden  durch
Neuwahlen  ersetzt.

1)  ZBIDtR  8.  166.  *)  Desgl.  8.  19.  °)  Desgl.  8.  100.