Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

358  Noch  einmal  das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Vermiethers.

rechtsarten  anzugeben.  Es  ist  aber  anzunehmen,  daß  durch  Aufnahme  des
8  1257  BGB.  die  Verschiedenheit  hat  ebenso  beseitigt  und  der  Grundsatz
„Hand  wahrt  Hand“  auch  auf  die  gesetzlichen  Pfandrechte  hat  ausgedehnt
werden  sollen.“

Solcher  Annahme  steht  indes  doch  Vielerlei  entgegen.

1)  Das  HGB.,  erst  berathen,  als  das  BGB.  fertiggestellt  war,  hat,
um  die  von  ihm  geordneten  gesetzlichen  Pfandrechte  des  Kommissionärs,
Spediteurs,  Lagerhalters  und  Frachtführers  bei  gutem  Glauben  derselben
auf  Vertragsgut  zu  erstrecken,  welches  nicht  im  Eigenthum  oder  in  sonstiger
Verfügungsgewalt  der  anderen  Vertragspartei  steht,  die  besondere  und
ausdrückliche  Vorschrift  des  §  366  Abs.  3.  Diese  Vorschrift  wäre  überflüssig,
  wenn  die  vom  Landgerichte  Hannover  befolgte  Auslegung  des
8  1257  BGW.  richtig  sein  sollte.  Man  vergleiche  auch  HGB.  8  541
Abs.  2  und  BöSch  G.  §  2  Abs.  2.

2)  Die  Annahme  des  Landgerichts  Hannover  hat  an  sich  schließlich
gerade  so  viel  und  gerade  so  wenig  für  sich  als  die  gegentheilige  Annahme,
daß  die  nicht  ausgenommene  Verfügung  des  ersten  Entwurfs  als  überflüssig
  nicht  aufgenommen  wurde.

3)  Dazu  kommt,  daß,  wie  auf  S.  41  dieser  Blätter  bereits  hervorgehoben,
  8  1257  BGB.  nicht  vom  „rechtsgeschäftlichen“  und  vom  „gesetzlichen“
  Pfandrechte  spricht,  sondern  von  dem  „durch  Rechtsgeschäft  bestellten“
und  von  dem  „kraft  Gesetzes  entstandenen“  Pfandrechte,  daß  also  §  1257
seinem  Wortlaute  nach  nur  auf  bestehendes  Pfandrecht  sich  bezieht  und
über  Entstehung  von  Pfandrecht  nicht  verfügt.  Der  Wortlant  aber  ist.
wie  a.  a.  O.  nach  Labes  gleichfalls  hervorgehoben,  in  völliger  Uebereinstimmung
  mit  dem  großen  Unterschiede,  welcher  besteht  zwischen  dem  Erwerb
eines  dinglichen  Rechtes,  mittels  Vertrag  und  Besitz  und  solchem  Erwerb
ohne  eins  von  diesen,  blos  auf  Grund  besonderer  Gunst  des  Gesetzes.
Vom  Wortlaute  zu  einem  weiteren  Sinne  abzuweichen,  möchte  hier  aber
umsoweniger  Veranlassung  sein,  als  es  außer  dem  streitigen  §  1207  im
BGB.  nur  noch  die  88  1205  und  1206  giebt,  welche  allgemeine  Vorschriften
  über  rechtsgeschäftliche  Entstehung  eines  Pfandrechts  enthalten.
Die  88  1205  und  1206  aber  handeln  von  der  für  solche  Entstehung  erforderlichen
  Einräumung,  von  Besitz  oder  Mitbesitz,  sind  also  völlig  ungeeignet,
  auf  die  Entstehung  eines  gesetzlichen  Pfandrechts  auch  nur  entsprechend
  angewandt  zu  werden.

4)  Innere  Gründe  schließen  nun  nicht  nur  für  die  Pfandrechte  kraft
Gesetzes  die  Anwendung  der  Sätze  über  Entstehung  von  Pfandrechten  durch
Vertrag  aus,  sondern  erheischen  für  sie  die  Sätze  über  Entstehung  eines
Pfandrechts  durch  Zwangsvollstreckung.  Denn  auch  durch  die  Letztere
entsteht  Pfandrecht  ohne  Vertrag  und  Besitzeseinräumung.  Und  zwar