358 Noch einmal das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers.
rechtsarten anzugeben. Es ist aber anzunehmen, daß durch Aufnahme des
8 1257 BGB. die Verschiedenheit hat ebenso beseitigt und der Grundsatz
„Hand wahrt Hand“ auch auf die gesetzlichen Pfandrechte hat ausgedehnt
werden sollen.“
Solcher Annahme steht indes doch Vielerlei entgegen.
1) Das HGB., erst berathen, als das BGB. fertiggestellt war, hat,
um die von ihm geordneten gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs,
Spediteurs, Lagerhalters und Frachtführers bei gutem Glauben derselben
auf Vertragsgut zu erstrecken, welches nicht im Eigenthum oder in sonstiger
Verfügungsgewalt der anderen Vertragspartei steht, die besondere und
ausdrückliche Vorschrift des § 366 Abs. 3. Diese Vorschrift wäre überflüssig,
wenn die vom Landgerichte Hannover befolgte Auslegung des
8 1257 BGW. richtig sein sollte. Man vergleiche auch HGB. 8 541
Abs. 2 und BöSch G. § 2 Abs. 2.
2) Die Annahme des Landgerichts Hannover hat an sich schließlich
gerade so viel und gerade so wenig für sich als die gegentheilige Annahme,
daß die nicht ausgenommene Verfügung des ersten Entwurfs als überflüssig
nicht aufgenommen wurde.
3) Dazu kommt, daß, wie auf S. 41 dieser Blätter bereits hervorgehoben,
8 1257 BGB. nicht vom „rechtsgeschäftlichen“ und vom „gesetzlichen“
Pfandrechte spricht, sondern von dem „durch Rechtsgeschäft bestellten“
und von dem „kraft Gesetzes entstandenen“ Pfandrechte, daß also § 1257
seinem Wortlaute nach nur auf bestehendes Pfandrecht sich bezieht und
über Entstehung von Pfandrecht nicht verfügt. Der Wortlant aber ist.
wie a. a. O. nach Labes gleichfalls hervorgehoben, in völliger Uebereinstimmung
mit dem großen Unterschiede, welcher besteht zwischen dem Erwerb
eines dinglichen Rechtes, mittels Vertrag und Besitz und solchem Erwerb
ohne eins von diesen, blos auf Grund besonderer Gunst des Gesetzes.
Vom Wortlaute zu einem weiteren Sinne abzuweichen, möchte hier aber
umsoweniger Veranlassung sein, als es außer dem streitigen § 1207 im
BGB. nur noch die 88 1205 und 1206 giebt, welche allgemeine Vorschriften
über rechtsgeschäftliche Entstehung eines Pfandrechts enthalten.
Die 88 1205 und 1206 aber handeln von der für solche Entstehung erforderlichen
Einräumung, von Besitz oder Mitbesitz, sind also völlig ungeeignet,
auf die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts auch nur entsprechend
angewandt zu werden.
4) Innere Gründe schließen nun nicht nur für die Pfandrechte kraft
Gesetzes die Anwendung der Sätze über Entstehung von Pfandrechten durch
Vertrag aus, sondern erheischen für sie die Sätze über Entstehung eines
Pfandrechts durch Zwangsvollstreckung. Denn auch durch die Letztere
entsteht Pfandrecht ohne Vertrag und Besitzeseinräumung. Und zwar