Full text : Allgemeine Staatslehre

244  Zweites  Buch.  Allgemeine  Soziallehre  des  Staates.

schrankenloser  Majoritätsherrschaft  bedeutet¹).  Nicht  minder
haben  die  ersten  unter  den  modernen  Kommunisten,  Babeuf
und  seine  Anhänger,  sich  zur  Rechtfertigung  ihrer  wahnsinnigen,
die  Gesellschaft  in  ein  Zuchthaus  verwandelnden  Pläne  auf  das
„bonheur  commun“  berufen²).    Unter  Berufung  auf  die  utilitarische
Lehre  in  der  Benthamschen  Fassung,  die  als  einzigen  Zweck
aller  sozialen  Einrichtungen  das  größtmögliche  Glück  der  größtmöglichen
  Zahl  erklärt,  kann  die  Vernichtung  der  ihrer  Natur
nach  nur  von  einer  Minderzahl  zu  pflegenden  höchsten  geistigen
Interessen,  die  völlige  geistige  und  sittliche  Nivellierung  auf  das
Maß  der  Tiefstehenden,  da  zwar  der  Hochstehende  herabgedrückt,
  nie  aber  umgekehrt  der  durchschnittlich  Veranlagte  zur
größten  Höhe  emporgehoben  werden  kann,  als  letzte  Konsequenz
des  staatlichen  Handelns  gefordert  werden³).  Jeder  Fortschritt,
jede  Verbesserung  des  Bestehenden,  jedes  Opfer  der  Gegenwart
für  eine  fernere  Zukunft  kann  unter  dem  Gesichtspunkte  des
Wohles  verworfen  werden.  Zudem  wird  das  Wohl  stets  parteimäßig
  oder  nach  den  subjektiven  Anschauungen  der  jeweiligen
Gewalthaber  bestimmt.

Es  fehlt  eben  der  reinen  Wohlfahrts-  oder  Nützlichkeitstheorie
  jedes  Maß,  jede  innere  Begrenzung.  Das  ihr  innewohnende
  Wahrheitselement  kann  nur  durch  sorgfältige  Zergliederung
  der  konkreten  Staatsaufgaben  gewonnen  werden,  eine
Aufgabe,  die  sich  die  Gründer  und  Anhänger  dieser  abstrakten
Theorie  niemals  klar  gemacht  haben.

b)  Die  ethische  Theorie.  Nah  verwandt  mit  der
vorigen  Theorie  ist  die  Lehre,  welche  in  der  Verwirklichung  der
Sittlichkeit  den  Zweck  des  Staates  erblickt,  indem  sie  das
Wohl  näher  als  sittliches  Wohl  faßte.  Sie  ist  in  den  politischen
Theorien  der  Hellenen  erzeugt  worden.  Plato  stellt  seinem
Idealstaate  das  Ziel,  die  mit  der  gesamten  Tugend  zusammenfallende
  Gerechtigkeit  zu  verwirklichen,  und  nach  Aristoteles
besteht  der  um  des  bloßen  Lebens  willen  entstandene  Staat  zur

 

1)  Jakobinische  Verfassung  vom  24.  Juni  1793  Art.  I.  Le  but  de  la
société  est  le  bonheur  commaun.

2)  Vgl.  Lorenz  Stein  Geschichte  der  sozialen  Bewegung  in  Frankreich
  I  S.  176  ff.

3)  Darüber  vortreffliche  Ausführungen  bei  Ed. v. Hartmann  Phänomenologie
  des  sittlichen  Bewußtseins  1879  S.  589  ff.