III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 187
2. zur Besetzung der Juspektoren protestantischer Kirchen, der ersten
Geistlichen in den Residenzen, der Akademien, soweit wir die Be—
setzung oder Bestätigung Uns vorbehalten haben, der ordentlichen
Professorate auf den Universitäten und der Schuldirektorate bei den
Gymnasien. Die Besetzung der katholischen bischöflichen und
weihbischöflichen Stellen ressortirt vom Staatskanzlerib);
3. Zur Anstellung der Mitglieder bei der wissenschaftlichen
Deputation für den Unterricht ö):
4. zu jeder Bestimmung wegen der Toleranz ?)2).
Unter dem Ministerts) stehen unmittelbar 56):
1. Von den Regierungen, namentlich die Abtheilungen für Kirchenund
Schulwesenöbd)
2. die wissenschaftliche Deputation für den öffentlichen Unterricht
in Berlin, welche das aufgehobene Oberschul-Collegium vertritt,
und zugleich Prüfungsbehörde für höhere Schulbediente ist, eben
so die ähnlichen Deputationen in Königsberg und Breslau 60);
3. die Akademie der Wissenschaften und bildenden Künste, und die
Bauakademie5"):
4. die Universitäten;
5. die Gymnasien in Berlin1).
Der Abtheilung für den Cultus und den öffentlichen Unterricht,
wird übrigens besonders für das Specielle ein Direktor vorgesetzt 52).
(D)).
Das Ministerium der Finanzen64)
hat zu seinem Geschäftsbezirk das ganze Finanzwesen und besteht aus drei
Abtheilungenéö5).
A. Die Abtheilungen für direkte und für indirekte Steuern"5).
Namentlich gehören dahin:
1. Die Verwaltung und Veräusserung der Domainen und landesherrlichen
Forsten und Jagdens#):
gen der Justizminister BGB. § 87 u. V.
99 Art. 5 Abs. 2.
57) Die Deputation besteht nicht mehr.
*) Nach Ueberweisung des Medizinalwesens
(Anm. 48 c) treten A Abs. 34—6
hinzu.
*)) Die Abtheilungen sind an Stelle der
geistlichen u. Schuldeputationen getreten
KO. 31. Dez. 25 (Nr. IV 4 Anl. A)
D II 2.
60) Die Deputationen bestehen nicht
mehr; an ihre Stelle sind die schulwissenschaftlichen
u. wissenschaftlichen Prüfungskommissionen
getreten.
61) Diese stehen jetzt gleich den übrigen
Gymnasien“ unter dem Provinzialschulkollegium
Instr. 23. Okt. 17 (GS. 237)
§ 6 Absk. 3.
6„) Durch Bildung des Ministeriums
der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten erledigt.
*) Die Abth. für das Postwesen ist
fortgefallen, nachdem dieses auf das Reich
übergegangen ist RVerf. Art. 4.
“) Ursprünglich dem Staatskanzler
unmittelbar untergeordnet (Anm. 1 b)
erhielt das Ministerium einen eigenen
Finanzminister KO. 26. Nov. 13