Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

III.  Die  obersten  Behörden.  2.  V.  27.  Okt.  10.  187
2.  zur  Besetzung  der  Juspektoren  protestantischer  Kirchen,  der  ersten
Geistlichen  in  den  Residenzen,  der  Akademien,  soweit  wir  die  Be—
setzung  oder  Bestätigung  Uns  vorbehalten  haben,  der  ordentlichen
Professorate  auf  den  Universitäten  und  der  Schuldirektorate  bei  den
Gymnasien.  Die  Besetzung  der  katholischen  bischöflichen  und
weihbischöflichen  Stellen  ressortirt  vom  Staatskanzlerib);

3.  Zur  Anstellung  der  Mitglieder  bei  der  wissenschaftlichen
Deputation  für  den  Unterricht  ö):

4.  zu  jeder  Bestimmung  wegen  der  Toleranz  ?)2).

Unter  dem  Ministerts)  stehen  unmittelbar  56):

1.  Von  den  Regierungen,  namentlich  die  Abtheilungen  für  Kirchenund
  Schulwesenöbd)

2.  die  wissenschaftliche  Deputation  für  den  öffentlichen  Unterricht
in  Berlin,  welche  das  aufgehobene  Oberschul-Collegium  vertritt,
und  zugleich  Prüfungsbehörde  für  höhere  Schulbediente  ist,  eben
so  die  ähnlichen  Deputationen  in  Königsberg  und  Breslau  60);

3.  die  Akademie  der  Wissenschaften  und  bildenden  Künste,  und  die
Bauakademie5"):

4.  die  Universitäten;

5.  die  Gymnasien  in  Berlin1).
Der  Abtheilung  für  den  Cultus  und  den  öffentlichen  Unterricht,
wird  übrigens  besonders  für  das  Specielle  ein  Direktor  vorgesetzt  52).

(D)).

Das  Ministerium  der  Finanzen64)
hat  zu  seinem  Geschäftsbezirk  das  ganze  Finanzwesen  und  besteht  aus  drei
Abtheilungenéö5).

A.  Die  Abtheilungen  für  direkte  und  für  indirekte  Steuern"5).
Namentlich  gehören  dahin:
1.  Die  Verwaltung  und  Veräusserung  der  Domainen  und  landesherrlichen
  Forsten  und  Jagdens#):

gen  der  Justizminister  BGB.  §  87  u.  V.

99  Art.  5  Abs.  2.

57)  Die  Deputation  besteht  nicht  mehr.

*)  Nach  Ueberweisung  des  Medizinalwesens
  (Anm.  48  c)  treten  A  Abs.  34—6
hinzu.

*))  Die  Abtheilungen  sind  an  Stelle  der
geistlichen  u.  Schuldeputationen  getreten
KO.  31.  Dez.  25  (Nr.  IV  4  Anl.  A)
D  II  2.

60)  Die  Deputationen  bestehen  nicht
mehr;  an  ihre  Stelle  sind  die  schulwissenschaftlichen
  u.  wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen
  getreten.

61)  Diese  stehen  jetzt  gleich  den  übrigen
Gymnasien“  unter  dem  Provinzialschulkollegium
  Instr.  23.  Okt.  17  (GS.  237)
§  6  Absk.  3.

6„)  Durch  Bildung  des  Ministeriums
der  geistlichen  u.  s.  w.  Angelegenheiten  erledigt.


*)  Die  Abth.  für  das  Postwesen  ist
fortgefallen,  nachdem  dieses  auf  das  Reich
übergegangen  ist  RVerf.  Art.  4.

“)  Ursprünglich  dem  Staatskanzler
unmittelbar  untergeordnet  (Anm.  1  b)
erhielt  das  Ministerium  einen  eigenen
Finanzminister  KO.  26.  Nov.  13