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beschränkt; subjectiv indem nur der durch grösseres Wild ent-
stehende Schaden als Wildschaden betrachtet wird, ‘so in Preussen
nach $ 1 des Gesetzes v. 11. Juli 1891 der durch Elch-, Roth-,
Dam-, Reh-Wild und Fasanen angerichtete Schaden u. s. w., ob-
jectiv, indem nur der Schaden an den Erzeugnissen nicht auch
der an dem Grundstücke selbst, oder nur der Schaden auf Feld-
grundstücken und Erzeugnissen derselben erstattungspflichtig ist.
Das Nähere wird unten im Einzelnen ausgeführt werden. Nicht da-
gegen gehören zum Wildschaden, die bei Ausübung der Jagd
durch Jäger, Treiber, Hunde, Pferde u. s. w. angerichteten Be-
schädigungen, auch nicht der von nichtjagdbaren Thieren ange-
richtete Schaden.
Die Feststellung des generellen Begriffes vom Wildschaden
ist hiernach sehr einfach. Schwieriger aber ıst die Frage: Wer
hat den Wildschadenersatz zu leisten? Hier gehen die einzelnen
Gesetzgebungen auseinander. Die meisten Gesetze bezeichnen
den Jagdberechtigten als Ersatzpflichtigen, andere den Jagdbe-
sitzer (Jagdpächter etc... Andere Gesetze geben bei Wechselwild
Regress gegen die benachbarten Besitzer. Eine gleichmässige ge-
setzliche Regelung dieser Frage ist nun unseres Erachtens gar
nicht möglich. Dieselbe muss nach den thatsächlichen Verhält-
nissen geregelt werden, also nicht rechtlich und generell, sondern
praktisch, und für jede Gegend und Wildart besonders, wenn
man zu einem dem Rechte entsprechenden Standpunkte kommen
will. Man muss davon ausgehen, dass das höhere, vorzugsweise
schädliche Wild im Walde seinen regelmässigen Aufenthalt hat
und im Felde den meisten Wildschaden anrichtet, sowie, dass in
der Regel Feld und Wald sowohl verschiedene Eigenthümer als
auch verschiedene Jagdberechtigte haben. Der Gesetzgeber muss
also das richtige Verhältniss der Ersatzpflicht zwischen den ein-
zelnen in Betracht kommenden Interessenten zu finden suchen,
oder aber er muss, falls er die Ersatzpflicht lediglich des Jagd-
berechtigten constituirt, diesem jederzeit Gelegenheit geben, schäd-